23.11.2024
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Dokument-Nr. 1016

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Beschluss09.09.2005Bundesverfassungsgericht1 BvR 620/01
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.09.2005

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde eines Arbeitgebers gegen Erstat­tungs­pflicht für Arbeits­lo­sengeld

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Arbeitgebers, der sich gegen die ihm mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom Oktober 1998 auferlegte Verpflichtung gewandt hatte, das an seinen ehemaligen Arbeitnehmer für zwei Jahre gezahlte Arbeits­lo­sengeld sowie die Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung (insgesamt rund 30.000 Euro) zu erstatten, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Bescheid hatte sich auf § 128 Arbeits­för­de­rungs­gesetz alte Fassung (AFG a. F.) gestützt. § 128 AFG a. F. verpflichtete Arbeitgeber, die Arbeits­ver­hältnisse mit älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern beendet haben, das an diese gezahlte Arbeits­lo­sengeld einschließlich der Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Ziel der Erstat­tungs­re­gelung war es, zum Zweck der Vermeidung von Frühver­ren­tungen, die zu immer stärkeren Belastungen der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung und der Renten­ver­si­cherung führten, den Arbeitgebern die sozialen Folgekosten aufzubürden, wenn diese für die Beendigung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer wesentlich verantwortlich waren. Seit dem 1. April 1999 enthält das Sozial­ge­setzbuch III. Buch in § 147 a eine Nachfol­ge­re­gelung, die § 128 AFG a. F. im Wesentlichen fortführt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hatte bereits mit Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in § 128 AFG a. F. normierte Erstat­tungs­pflicht der Arbeitgeber grundsätzlichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken nicht begegnet. Zwischen­zeitlich eingetretene Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht erkennbar.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2005 des BVerfG vom 28. September 2005

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