18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 1016

Drucken
Beschluss09.09.2005Bundesverfassungsgericht1 BvR 620/01
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss09.09.2005

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde eines Arbeitgebers gegen Erstat­tungs­pflicht für Arbeits­lo­sengeld

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Arbeitgebers, der sich gegen die ihm mit Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom Oktober 1998 auferlegte Verpflichtung gewandt hatte, das an seinen ehemaligen Arbeitnehmer für zwei Jahre gezahlte Arbeits­lo­sengeld sowie die Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung (insgesamt rund 30.000 Euro) zu erstatten, ist von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Bescheid hatte sich auf § 128 Arbeits­för­de­rungs­gesetz alte Fassung (AFG a. F.) gestützt. § 128 AFG a. F. verpflichtete Arbeitgeber, die Arbeits­ver­hältnisse mit älteren, langjährig beschäftigten Arbeitnehmern beendet haben, das an diese gezahlte Arbeits­lo­sengeld einschließlich der Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten. Ziel der Erstat­tungs­re­gelung war es, zum Zweck der Vermeidung von Frühver­ren­tungen, die zu immer stärkeren Belastungen der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung und der Renten­ver­si­cherung führten, den Arbeitgebern die sozialen Folgekosten aufzubürden, wenn diese für die Beendigung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer wesentlich verantwortlich waren. Seit dem 1. April 1999 enthält das Sozial­ge­setzbuch III. Buch in § 147 a eine Nachfol­ge­re­gelung, die § 128 AFG a. F. im Wesentlichen fortführt.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hatte bereits mit Urteil vom 23. Januar 1990 (BVerfGE 81, 156) festgestellt, dass die in § 128 AFG a. F. normierte Erstat­tungs­pflicht der Arbeitgeber grundsätzlichen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken nicht begegnet. Zwischen­zeitlich eingetretene Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht erkennbar.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 92/2005 des BVerfG vom 28. September 2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss1016

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI