18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33833

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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.03.2024

Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungs­ver­legerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier PresseartikelZeitung darf Unfall-Bilder vorerst wieder verwenden

Das Bundes­verfassungs­gericht hat dem Antrag der Verlegerin einer deutschlandweit erscheinenden Zeitung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Sie wendet sich gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene einstweilige Verfügung, mit der ihr die Bebilderung zweier Presseartikel teilweise untersagt wurde. Eine Entscheidung über die in der Hauptsache erhobene Verfassungs­beschwerde steht noch aus.

Im Dezember 2023 berichtete die Beschwer­de­führerin auf ihrer Internetseite in zwei Artikeln über einen Unfall. Beide Artikel waren mit Fotoaufnahmen bebildert, auf denen der bei dem Unfall Verstorbene – bis auf die Augenpartie unverpixelt – zu sehen war. Auf Antrag der Witwe des Verstorbenen untersagte das Landgericht der Beschwer­de­führerin im Wege der – ohne mündliche Verhandlung ergangenen – einstweiligen Verfügung, diese Bilder zu veröffentlichen. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwer­de­führerin Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses einstweilen außer Vollzug zu setzen. Der angegriffene Beschluss verletze sie insbesondere in ihrem Recht auf prozessuale Waffen­gleichheit.

Bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Waffen­gleichheit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn die Verfas­sungs­be­schwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffen­gleichheit im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren offensichtlich zulässig und begründet. Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Ihre Begründung lässt mangels jeglicher Ausführungen zu § 937 Abs. 2 ZPO nicht einmal erkennen, dass sich das Landgericht von den einfach­recht­lichen Anforderungen an seine Verfahrensweise überhaupt leiten ließ. Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfah­rens­hand­habung zurückbleibt, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in einem ähnlich gelagerten Fall desselben Spruchkörpers erst unlängst beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23), ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwer­de­führerin nachvollziehbar dargetan.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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