15.11.2024
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Dokument-Nr. 5796

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Bundesverfassungsgericht Beschluss25.02.2008

Pflicht zur Veröf­fent­lichung von Vorstands­ver­gü­tungen der gesetzlichen Krankenkassen ist verfas­sungsgemäßVeröf­fent­li­chungs­pflicht ist kein Verstoß gegen Datenschutz oder Berufsfreiheit

Die gesetzliche Pflicht der Kranken­kas­sen­kassen, die Höhe der jährlichen Vergütung ihrer Vorstands­mit­glieder im Bundesanzeiger und in ihrer Mitglie­der­zeit­schrift zu veröffentlichen (§ 35 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV), ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Verfas­sungs­be­schwerde mehrerer Vorstands­mit­glieder einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, die sich gegen die Veröf­fent­lichung der Vorstands­ver­gü­tungen wandten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck. Mit der Verpflichtung zur Veröf­fent­lichung der Vorstands­ver­gü­tungen soll Transparenz geschaffen werden, um dem Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit an dem Einsatz öffentlicher Mittel, die auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden, Rechnung zu tragen. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.

Auch die Grenzen der Verhält­nis­mä­ßigkeit sind gewahrt. Das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über ihre Vergütungen als Vorstands­mit­glieder stellt für die Beschwer­de­führer zwar einen Eingriff von nicht unerheblichem Gewicht dar, da die Veröf­fent­lichung Rückschlüsse über ihre wirtschaft­lichen Verhältnisse ermöglicht. Bei der Gewichtung des Eingriffs ist aber zu berücksichtigen, dass die Informationen nicht die engere Privatsphäre der Beschwer­de­führer, sondern ihren beruflichen Bereich betreffen. Veröffentlicht werden nicht die für die persönliche Lebens­ge­staltung entscheidenden Einkünfte der Beschwer­de­führer, zu denen auch Zuflüsse aus anderen Quellen zählen können, sondern lediglich die von Seiten der Krankenkasse gezahlten Vergütungen und Versor­gungs­leis­tungen. Rückschlüsse auf Einkommen oder gar Vermögen der Beschwer­de­führer sind daher nicht umfassend möglich. Auf der anderen Seite dient die Regelung einem öffentlichen Belang von erheblichem Gewicht. Sie soll dem Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit Rechnung tragen und gleichzeitig die Möglichkeit für einen Vergleich schaffen. Die Angaben über die Vorstands­ver­gü­tungen können Rückschlüsse auf Finanzgebaren und gegebenenfalls Einspa­r­po­tenziale der Krankenkasse ermöglichen, die für den Vergleich der Kassen untereinander von Interesse sein können. Darüber hinaus soll die Veröf­fent­lichung der Vorstandsbezüge für die Allgemeinheit die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln - hier: im Gesund­heitswesen - erhöhen. Werden auch Vergütungen des Führungs­per­sonals im öffentlichen Bereich, hier speziell die der Kranken­kas­sen­vor­stände, offen gelegt, kann sich dies nicht nur auf die allgemeine öffentliche Diskussion über deren Angemessenheit auswirken, sondern auch den Beitragszahlern aufschluss­reiche Informationen vermitteln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des BVerfG vom 20.03.2008

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