Der 1952 geborene Beschwerdeführer wurde bereits als Säugling von seiner Mutter getrennt und lebte bis 1966 in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 und gegen verschiedene Regelungen zum Fonds Heimerziehung. Er sei während seiner Heimunterbringung zahlreichen Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen und ist der Ansicht, die öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der Grundrechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der Nichtzulassung durch das Bundesverfassungsgericht liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde ist in weiten Teilen unzulässig. Sie ist insbesondere unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages richtet, keine zusätzlichen Entschädigungsansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Insoweit wahrt sie den Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht.
Das einfache Recht enthält bereits Entschädigungs- und insbesondere Staatshaftungsansprüche, die auch die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsverletzungen erfassen, so dass möglicherweise bereits die Geltendmachung dieser bestehenden Ansprüche zu einer Entschädigung für die erlittenen Rechtsverletzungen geführt hätte. Erst auf der Grundlage der fachgerichtlich gesicherten Rechts- und Beweislage hätte das Bundesverfassungsgericht die weitreichende Frage der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit weiteren gesetzgeberischen Tätigwerdens sinnvoll überprüfen können.
Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt, dass er erfolglos versucht habe, seine bereits bestehenden einfachrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, noch ist ersichtlich, dass die Beschreitung des Rechtsweges hier von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Zwar mag die Einschätzung des Runden Tisches zutreffen, dass viele Betroffene im Rahmen von Gerichtsverfahren konkrete Rechtsverstöße nur schwer nachweisen könnten. Das bestehende Recht ermöglicht es aber grundsätzlich, derartigen Beweisschwierigkeiten durch eine grundrechtskonforme Anwendung der Beweisregeln zu begegnen. So hätten die Fachgerichte berücksichtigen können, dass die Verantwortung für die Beweisschwierigkeiten bei der Gegenseite, den damals für die Kinder und Jugendlichen verantwortlichen Personen und Institutionen, liegen kann und dass sich die Kinder und Jugendlichen aufgrund ihrer Heimunterbringung und ihrer Minderjährigkeit in einer Situation besonderer Schutzlosigkeit und Ausgeliefertheit befanden, in der unmittelbarer Rechtsschutz nicht erreichbar war.
Im Übrigen sind die Regelungen zur Ausgestaltung des Fonds Heimerziehung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online