15.11.2024
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Dokument-Nr. 6498

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Beschluss02.07.2008Bundesverfassungsgericht1 BvR 3006/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DVBl 2008, 1184Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2008, Seite: 1184
  • EuGRZ 2008, 552Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ), Jahrgang: 2008, Seite: 552
  • JuS 2009, 67 (Michael Sachs)Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2009, Seite: 67, Entscheidungsbesprechung von Michael Sachs
  • NJW 2008, 2978Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2978
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss02.07.2008

Kirchenaustritt darf Geld kostenBVerfG: Gebüh­ren­pflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt ist verfas­sungsgemäß

Für den Austritt aus der Kirche dürfen Gebühren erhoben werden. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht im Falle eines Katholiken aus Köln entschieden, der sich gegen eine Gebühr von 30,- EUR für den Kirchenaustritt wandte.

In Nordrhein-Westfalen ist der Kirchenaustritt mit Wirkung für den staatlichen Bereich beim Amtsgericht zu erklären. Hierfür ist eine Kirche­n­aus­tritts­gebühr von 30 Euro zu entrichten. Der Beschwer­de­führer sieht in dem formalisierten Kirche­n­aus­tritts­ver­fahren und dessen Gebüh­ren­pflich­tigkeit eine unzulässige Einschränkung seiner grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. Seine Verfas­sungs­be­schwerde hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts stellte fest, dass die angegriffenen Regelungen mit Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit) vereinbar sind.

BVerfG: Formalisiertes Verfahren ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Das formalisierte Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Euro sind verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt.

Legitimes Ziel: Geordneter Kirchenaustritt

Das Verfahren dient dem legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen. Dies setzt voraus, dass Austritts­er­klärung und Austritt­s­zeitpunkt mit Wirkung für den staatlichen Bereich zuverlässig erfasst werden. Eine formlose oder in der Form vereinfachte Austritts­er­klärung wäre nicht in gleicher Weise geeignet, die staatlichen Wirkungen der Kirchen­mit­glied­schaft verlässlich zu beenden. Die Abgabe der Erklärung beim Amtsgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form stellt in erhöhtem Maße sicher, dass Unklarheiten über die Authentizität, die Ernsthaftigkeit und den genauen Zeitpunkt der Austritts­er­klärung vermieden werden.

Gebüh­ren­pflichtigen Austritts­ver­fahrens ist den Betroffenen zumutbar

Die Pflicht zur Absolvierung eines gebüh­ren­pflichtigen Austritts­ver­fahrens ist dem Betroffenen auch zumutbar. Die von der Durchführung des Verfahrens selbst ausgehende Belastung des Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand und das Sicherklären in Glaubens­an­ge­le­gen­heiten gegenüber einer staatlichen Stelle, erweist sich nicht als unangemessen. Auch ist die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30 Euro verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient allein der Kostendeckung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung beträgt der Arbeitsaufwand für jeden Fall der Bearbeitung eines Kirche­n­aus­tritts trotz des Einsatzes von Infor­ma­ti­o­ns­technik mindestens 15 Minuten. Die Belastung eines Austritts­willigen mit den Kosten für ein solches Verfahren ist angesichts der wider­strei­tenden Belange der geordneten Verwaltung der Kirchensteuer einerseits und der Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit andererseits dem Grunde nach zumutbar.

Quelle: ra-online, BVerfG (pm)

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