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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 3870

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Beschluss15.02.2007Bundesverfassungsgericht1 BvR 300/06; 1 BvR 848/06
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss15.02.2007

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse Baden-Württemberg

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerden von Eigentümern, die sich gegen die Enteignung von Grundstücken zugunsten der Landesmesse Baden-Württemberg richteten, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der Fachgerichte seien verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeute keine Erschwerung des Rechtsschutzes, wenn die Grundeigentümer gehalten waren, bereits den Planfest­stel­lungs­be­schluss anzufechten.

Die Beschwer­de­führer sind Eigentümer von Grundstücken, die zur Realisierung der Landesmesse Baden-Württemberg benötigt werden. Den Planfest­stel­lungs­be­schluss, mit dem das Projekt zugelassen wurde, haben sie nicht angefochten. In der Folgezeit hat das Regie­rungs­prä­sidium die Grundstücke der Beschwer­de­führer enteignet. Ihre hiergegen gerichteten Klagen waren vor den Verwal­tungs­ge­richten ohne Erfolg. Zur Begründung führten die Gerichte aus, dass das Landes­mes­se­gesetz die enteig­nungs­rechtliche Vorwirkung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses anordne. Demnach stehe mit Bestandskraft des Planfest­stel­lungs­be­schlusses für das nachfolgende Enteig­nungs­ver­fahren verbindlich fest, dass die zur Realisierung des Projektes notwendig werdenden Enteignungen dem Grunde nach zulässig seien. Daher könnten die Beschwer­de­führer im Enteig­nungs­ver­fahren nicht mehr geltend machen, die Enteignung ihrer Grundstücke sei unzulässig, weil sie nicht auf einer verfas­sungs­mäßigen Grundlage erfolge. Zur Klärung dieser Frage hätten sie vielmehr Rechtmittel gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss einlegen müssen.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die hiergegen gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Es bedeutet keine Erschwerung des Rechtsschutzes, dass die Grundeigentümer gehalten sind, bereits den Planfest­stel­lungs­be­schluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollen, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG. Die Verfah­rens­stufung dient einem legitimen Gemeinwohlzweck. Sie gewährleistet, dass die im Planfest­stel­lungs­ver­fahren getroffene komplexe Abwägungs­ent­scheidung und ihre Grundlagen nicht später im Enteig­nungs­ver­fahren ohne weiteres erneut in Frage gestellt werden können. Sie vermeidet damit unnötige Doppelprüfungen von entschei­dungs­er­heb­lichen Tatsachen und Rechtsfragen sowie die Gefahr wider­sprüch­licher Ergebnisse und schafft so Rechts­si­cherheit für alle Beteiligten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 01.03.2007

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