15.11.2024
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Dokument-Nr. 2253

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Beschluss14.12.2005Bundesverfassungsgericht1 BvR 2874/04
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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.12.2005

Räumungsklage macht Mieter nicht schuldenfreiAusstehender Mietzins muss nicht gleichzeitig mit der Räumungsklage eingefordert werden

Im Rahmen einer Räumungsklage muss ein Vermieter nicht gleichzeitig die rückständige Miete mit einklagen. Das hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Was war geschehen? Der Mieter minderte die Miete über mehrere Monate ohne einen Minderungsgrund zu haben. Der Vermieter kündigte - aus einem anderen Grund - das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.

Wegen der noch ausstehenden Mietzahlungen leitete - der nicht anwaltlich vertretene Vermieter - ein Mahnverfahren ein, das in ein streitiges Gerichts­ver­fahren vor dem Amtsgericht überging. Der zuständige Richter vertrat die Auffassung, dass der Vermieter seinen Anspruch verwirkt habe. Er hätte seinen Mietzah­lungs­an­spruch mit der Räumungsklage geltend machen müssen. Der Mieter habe daher davon ausgehen können, dass der Vermieter seinen Mietzah­lungs­an­spruch nicht mehr einfordern würde.

Das sah das Bundes­ver­fas­sungs­gericht anders. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Erheben einer allein auf Räumung gerichteten Klage ein Vertrauen des Mieters darauf begründen soll, der Vermieter werde keine Ansprüche mehr wegen der Mietminderung geltend machen. Es könnten sogar gerade prozess­tak­tische Gründe dafür sprechen, eine Räumungsklage nicht mit einer Klage auf Zahlung von Mietrückständen zu verbinden. Der Räumungsprozess werde so von der Klärung weiterer Streitpunkte entlastet.

Quelle: ra-online

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