21.11.2024
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Dokument-Nr. 918

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Beschluss27.07.2005Bundesverfassungsgericht1 BvR 2501/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 596Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 596
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Bundesverfassungsgericht Beschluss27.07.2005

Erfolg für Xavier Naidoo vor dem BVerfG: Reichweite der Privatautonomie bei Abschluss eines Künst­ler­vertragsVerfassungs­beschwerde seiner früheren Plattenfirma nicht zur Entscheidung angenommen

Die Beschwer­de­führerin, ein Tonträger­unternehmen, schloss mit dem Sänger Xavier Naidoo 1998 einen Künstlervertrag ab. Über dessen Inhalt und Wirksamkeit kam es zwischen den Vertrags­parteien zu einem Rechtsstreit. Das Landgericht Mannheim wies die Auskunfts- und Schaden­s­er­satzklage der Beschwer­de­führerin ab, da der Künstlervertrag wegen Sitten­wid­rigkeit nichtig sei.

Der Vertrag unterwerfe den verpflichteten Sänger weitestgehend der Disposition der Bf. Praktisch alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Betätigung des Künstlers als Musiker stünden nach dem Vertrag letztlich der Beschwer­de­führerin zu. Diese den Künstler belastenden Regelungen könnten von der Beschwer­de­führerin aufgrund der Laufzeit­re­gelung des Vertrages in nicht mehr hinnehmbarer Weise zeitlich ausgedehnt werden, ohne dass der Künstler sich von dem Vertrag lösen könne. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittel der Beschwer­de­führerin blieben vor dem Oberlan­des­gericht Karlsruhe und dem Bundes­ge­richtshof ohne Erfolg.

Die Verfas­sungs­be­schwerde der Beschwer­de­führerin, mit der diese hauptsächlich die Verletzung der Kunstfreiheit und ihrer Privatautonomie rügte, wurde von der 2. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwer­de­führerin nicht in ihrem Recht auf Kunstfreiheit. Die Berufung auf das Grundrecht der Kunstfreiheit steht zwar grundsätzlich auch allen Personen zu, die daran mitwirken, ein Kunstwerk geschäftsmäßig zu vertreiben. Die Kunstfreiheit wird jedoch um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat. Diese dienende Funktion schließt jedenfalls dann eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser damit kein künstlerisches Konzept, sondern - wie im vorliegenden Fall - kommerzielle Interessen gegenüber dem Künstler durchzusetzen beabsichtigt.

Die Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der grundrechtlich geschützten Privatautonomie der Beschwer­de­führerin. Es ist nicht festzustellen, dass die Gerichte in der gebotenen Abwägung die Grundrechte des beklagten Künstlers einseitig hervorgehoben und die Grundrechte der Beschwer­de­führerin verkannt hätten.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm)

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