21.11.2024
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Dokument-Nr. 7058

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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.11.2008

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrenn­stoffen in Stand­ort­zwi­schen­lagern

Die Verfas­sungs­be­schwerde einer Anwohnerin gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrenn­stoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im dortigen Stand­ort­zwi­schenlager ist vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Die maßgeblichen verfas­sungs­recht­lichen Fragen hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bereits entschieden. Das gilt insbesondere für den grundrechtlich gebotenen Schutz des Einzelnen vor den Gefahren der Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken und die Berechtigung des Bundes, auf diesem Gebiet einschließlich der Beseitigung radioaktiver Stoffe selbständige Bundesbehörden zu errichten. Die angegriffenen Gericht­s­ent­schei­dungen und die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften über die dezentrale Zwischen­la­gerung verletzen die Beschwer­de­führerin auch nicht in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Insbesondere wird das Indivi­du­a­l­risiko des Einzelnen durch die größere Anzahl von Zwischen­la­ger­stan­dorten weder erhöht noch vermindert und auch das verbleibende Restrisiko ist als sozialadäquat hinzunehmen.

Die in den Verfahren 1 BvR 2458/06, 1 BvR 2492/06 (Stand­ort­zwi­schenlager Grundremmingen), 1 BvR 2457/06 (Stand­ort­zwi­schenlager Niederaichbach) und 1 BvR 2459/06 (Stand­ort­zwi­schenlager Grafenrheinfeld) erhobenen gleich­ge­la­gerten Verfas­sungs­be­schwerden wurden ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 97/08 des BverfG vom 27.11.2008

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