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Dokument-Nr. 33929

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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.04.2024

Erfolglose Verfassungs­beschwerde wegen der wörtlichen Veröf­fent­lichung beschlagnahmter Tage­buch­aufzeichnungenVerfassungs­beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungs­anforderungen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Bankiers nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern wendet.

Die Beklagte des Ausgangs­ver­fahrens betreibt eine Internetseite, auf der sie im September 2020 einen Artikel veröffentlichte, in dem Auszüge aus den Tagebüchern des Beschwer­de­führers wörtlich wiedergegeben wurden. Diese hatten die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden zuvor im Rahmen eines gegen den Beschwer­de­führer im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften geführten Ermitt­lungs­ver­fahrens beschlagnahmt. Daraufhin nahm der Beschwer­de­führer die Beklagte des Ausgangs­ver­fahrens gerichtlich auf Unterlassen der wörtlichen Wiedergabe der Tagebuchauszüge in Anspruch, blieb jedoch ohne Erfolg. Gegen die schließlich vollständige Abweisung seiner Klage durch den Bundes­ge­richtshof wendet sich der Beschwer­de­führer mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht substantiiert begründet

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Sie genügt offensichtlich nicht den gesetzlichen Begrün­dungs­an­for­de­rungen. Eine Verletzung des Beschwer­de­führers in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz und eine Verletzung der zu seinen Gunsten bestehenden Unschulds­ver­mutung nach Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) sind nicht hinreichend dargetan. Soweit der Beschwer­de­führer unter anderem beanstandet, dass der Bundes­ge­richtshof die Vorschrift des § 353 d Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt hat, beziehungsweise, dass der Bundes­ge­richtshof meint, eine etwaige Anwendung von § 353 d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz setzte für die Zuerkennung zivil­recht­licher Unter­las­sungs­ansprüche jedenfalls eine Abwägung der wider­strei­tenden Grund­rechts­po­si­tionen voraus, ist eine Missachtung der verfas­sungs­recht­lichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung durch den Bundes­ge­richtshof, die dem Willkürverbot zuwiderliefe, nicht substantiiert vorgebracht. Sie ist auch nicht ersichtlich.

Zudem setzt sich die Verfas­sungs­be­schwerde nicht substantiiert mit der seitens des Bundes­ge­richtshofs herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinander, der es für die Anwendung eines straf­recht­lichen Veröf­fent­li­chungs­verbots nach portugiesischem Recht – dessen Vergleich­barkeit mit § 353 d Nr. 3 StGB der Beschwer­de­führer dahingestellt lässt und damit für das vorliegende Verfahren hinnimmt – beanstandet hat, dass es in seiner allgemeinen und absoluten Fassung den Richter an einer Abwägung mit den durch Art. 10 EMRK geschützten Rechten hindere. Nach § 353 d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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