Im zugrunde liegenden Fall wollten die Eltern einer Schülerin ihr Kind an eine Grundschule anmelden, die sich nicht in dem Bezirk befand, in welchen sie wohnten. Hintergrund dessen war, dass die andere Schule ein bilinguales Lernen anbot und als musikalische Grundschule zertifiziert war. Die zuständige Schuldbehörde lehnte eine Ausnahme von der Schulsprengelpflicht ab. Die Eltern zogen daraufhin vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnten ebenfalls eine Ausnahme von der Schulsprengelpflicht ab. Denn für die Gerichte war es nicht ersichtlich, dass die andere Schule über ein besonderes pädagogisches Konzept verfügte. Zudem hielten sie die Unterschiede zwischen den beiden Schulen für nicht erheblich. Die Eltern legten daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Denn ihrer Meinung nach sei die Schulsprengelpflicht verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Denn die Eltern haben es unterlassen aufzuzeigen, dass die Annahme der Vorgerichte, der Unterricht an beiden Schulen weise keine gravierenden Unterschiede auf, falsch ist. Sie hätten konkret darauf eingehen müssen, dass grundlegende Unterschiede tatsächlich bestehen. Zudem sei es unklar geblieben, ob die beiden Schulen überhaupt ein eigenständiges pädagogisches Profil gebildet hatten. Auch dazu wären Belege notwendig gewesen.
Darüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die gesetzliche Schulsprengelpflicht für die Grundschüler nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Denn durch sie sollen möglichst kurze Wege zwischen der Wohnung und der Schule ermöglicht werden. Außerdem soll es zu einer weitgehend gleichmäßigen Auslastung der Schulen kommen. Des Weiteren dürfe nicht außer Acht bleiben, dass ein einheitlicher Bildungsgang für alle schulpflichtigen Kinder unabhängig von ihrer sozialen Herkunft erreicht werden soll. All dies seien legitime gesetzgeberische Ziele.
Weiterhin gab das Bundesverfassungsgericht zu bedenken, dass die Schulsprengelpflicht keine exakt gleichen Schulen und Bildungsangebote erfordert. Eine solche Übereinstimmung sei nicht zu erreichen. Vielmehr sei es selbstverständlich, dass den Schulen pädagogische Gestaltungsspielräume verbleiben müssen, ohne dass dadurch die Bindung an Schulbezirke gleich zu einer Grundrechtsverletzung führt.
Hat eine Schule dagegen ein eigenständiges pädagogisches Konzept entwickelt, müsse nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts von der Ausnahmeregelung gebrauch gemacht werden. Dabei haben die Schulbehörden und Verwaltungsgerichte die Pflicht die Ausnahmevorschrift weit auszulegen, vor allem wenn es um das Vorliegen von besonderen pädagogischen Konzepten geht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)