21.11.2024
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Dokument-Nr. 4078

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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.03.2007

BVerfG erklärt bayerisches Spiel­ban­ken­monopol für verfas­sungsgemäß

Das durch Art. 2 Abs. 2 Spiel­ban­ken­gesetz in Bayern errichtete staatliche Spiel­ban­ken­monopol ist in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verfas­sungsgemäß. Der Eingriff in die Berufsfreiheit an entsprechender Tätigkeit interessierter privater Unternehmer ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Dies entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Damit war die Verfas­sungs­be­schwerde einer privaten Spielbank- Betrei­ber­ge­sell­schaft in Gründung, die sich gegen die Versagung einer Spiel­ban­k­er­laubnis und mittelbar gegen das staatliche Spiel­ban­ken­monopol in Bayern gewandt hatte, erfolglos.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Dem in Bayern bestehenden staatlichen Spiel­ban­ken­monopol liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spiel­lei­den­schaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwir­kungs­mög­lich­keiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen. Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbrau­cher­schutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleit­kri­mi­nalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können.

In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung wahrt das in Bayern errichtete staatliche Spiel­ban­ken­monopol auch das Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Es ist konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das Spiel­ban­ken­gesetz begrenzt die Zahl möglicher Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte. Zudem enthalten die Spiel­ban­kordnung und die derzeit geltende Spiel­ban­ke­n­er­laubnis Maßgaben, die einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden. Zu nennen sind insbesondere die Spielverbote etwa für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das Kreditverbot sowie die Schulung der Spiel­bank­mi­t­a­r­beiter in der Suchtprävention. Über die Vorschriften zur Spiel­ban­ken­aufsicht, die dem Innen­mi­nis­terium zugewiesen ist, sichert das Spiel­ban­ken­gesetz den Vorrang der ordnungs­recht­lichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Die rechtlichen Vorgaben werden auch in der praktischen Ausgestaltung umgesetzt. So hat die Staatliche Lotte­rie­ver­waltung ein Sozialkonzept erstellt, das Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorsieht. In allen Spielbanken finden sich Informationen über Spielsucht und mögliche Hilfsangebote. Die Spielbanken werden nicht in auffallender oder im Alltag allge­gen­wärtiger Form beworben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/2007 des BVerfG vom 12. April 2007

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