15.11.2024
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Dokument-Nr. 32541

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Bundesverfassungsgericht Beschluss15.12.2022

Verfassungs­beschwerde gegen das gesetz­ge­be­rische Unterlassen der Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundes­au­to­bahnen erfolglosVerfassungs­beschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit welcher sich die Beschwer­de­füh­renden gegen die Klima­schut­zgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundes­au­to­bahnen richteten.

Die Beschwer­de­füh­renden wenden sich gegen aus ihrer Sicht unzureichende Klima­schutz­maß­nahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte leiten sie „exemplarisch“ daraus ab, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen entsprechende Abwägungs­ent­scheidung getroffen habe.

Eingriff­s­ähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte nicht hinreichend dargelegt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei mangels ausreichender Begründung unzulässig. Zwar gewinnt das im Klima­schutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klima­neu­tralität bei forts­chrei­tendem Klimawandel in allen Abwägungs­ent­schei­dungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gilt nicht nur für Verwal­tungs­ent­schei­dungen über klima­schutz­re­levante Vorhaben, Planungen et cetera, sondern auch für den Gesetzgeber. Diesem werfen die Beschwer­de­füh­renden hier im Kern vor, einem gesetzlichen allgemeinen Tempolimit, das im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könne, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben. Die Beschwer­de­füh­renden legen aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriff­s­ähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte entfalten könnte. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende dieses Jahrzehnts zu erheblichen Freiheits­be­schrän­kungen kommen, weil die im Klima­schutz­gesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermag eine eingriff­s­ähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits nicht zu begründen. Die Beschwer­de­füh­renden haben schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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