14.11.2024
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Dokument-Nr. 5341

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Bundesverfassungsgericht Beschluss06.12.2007

Mehrwert­steu­e­r­er­höhung ist verfas­sungsgemäß - Familie mit Verfas­sungs­be­schwerde gegen Erhöhung der Mehrwertsteuer erfolglosBerück­sich­tigung der Famili­en­ver­hältnisse bei indirekter Steuer nicht möglich

Die seit dem 1. Januar 2007 geltende Mehrwert­steu­e­r­er­höhung (von 16 % auf 19 %) verletzt Familien nicht in ihren Grundrechten. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Die Beschwer­de­führer - ein Ehepaar und eines ihrer insgesamt sechs Kinder - wenden sich gegen die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent. Sie sind der Meinung, dass die Erhöhung des Mehrwert­steu­er­satzes das Prinzip der Steuer­ge­rech­tigkeit verletze. Eine Familie mit Kindern werde durch die Steuererhöhung mehr belastet als Kinderlose gleichen Einkommens. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat bereits aus Anlass der Umsatz­steu­e­r­er­höhung von 15 Prozent auf 16 Prozent zum 1. April 1998 ausgeführt, dass zwar bei der Einkommensteuer eine Berück­sich­tigung der Famili­en­ver­hältnisse möglich und nach dem gegenwärtigen System des Famili­en­las­te­n­aus­gleichs auch geboten sei, nicht hingegen bei der indirekt das Steuergut erfassenden Umsatzsteuer. Zwar belaste die Erhöhung der indirekt erhobenen Umsatzsteuer Familien mit Kindern stärker als Kinderlose, weil sie wegen ihres höheren Bedarfs mehr Waren und Leistungen erwerben müssten. Diese relativ stärkere Belastung der Familien sei jedoch im System der indirekten Steuern notwendig angelegt. Sie müsse deshalb gegebenenfalls eine Kompensation bei der direkten Besteuerung durch die Einkommensteuer nach Maßgabe des wesentlich dort verankerten Systems des Famili­en­las­te­n­aus­gleichs zur Folge haben.

Diese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch für die hier angegriffene Erhöhung der Umsatzsteuer. Soweit die Beschwer­de­führer in diesem Zusammenhang beanstanden, dass das von der Einkommensteuer frei bleibende Existenzminimum für Kinder nicht entsprechend erhöht worden sei, können sie dies im Rahmen ihres Angriffs gegen die Vorschriften des Umsatz­steu­er­rechts nicht mit Erfolg geltend machen.

Mit ihrem Begehren, die zu Kinder­er­zie­hungs­zwecken verbrauchten Güter und Leistungen generell von der Umsatzsteuer freizustellen, verkennen die Beschwer­de­führer, dass der nationale Gesetzgeber auf diesem Gebiet Bindungen durch gemein­schafts­rechtliche Vorgaben unterliegt, die dies ausschließen. Die Besteuerung derartiger Güter der Art und der Höhe nach ist durch die "Mehrwertsteuer-System­richtlinie" europarechtlich vorgegeben. Dem nationalen Gesetzgeber steht danach kein Spielraum zu, zu Kinder­er­zie­hungs­zwecken verbrauchte Güter von der Umsatzsteuer gänzlich freizustellen oder zumindest generell mit einem ermäßigten Steuersatz zu versehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 117/07 des BVerfG vom 19.12.2007

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