15.11.2024
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Dokument-Nr. 29134

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Beschluss29.08.2020Bundesverfassungsgericht1 BvR 2038/20 und 1 BvR 2039/20 und 1 BvQ 93/2ß
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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.08.2020

BVerfG: Unzulässige Eilanträge im Zusammenhang mit Demonstrationen in Berlin

Im Zusammenhang mit in Berlin veranstalteten Demonstrationen gegen staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie hat das Bundes­verfas­sungs­gericht drei Entscheidungen getroffen. Mit ihren Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen als unzulässig abgelehnt.

Der Beschwer­de­führer im Verfahren 1 BvR 2038/20 meldete für den 29. August 2020 um 10.30 Uhr eine Versammlung an, die von der Versamm­lungs­behörde mit Bescheid vom 26. August 2020 verboten wurde. Am 29. August 2020 um 1.34 Uhr stellte er deswegen bei dem Verwal­tungs­gericht Berlin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Gegen 10.30 Uhr erhob er beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht Verfas­sungs­be­schwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil das Verwal­tungs­gericht über den dort gestellten Eilantrag noch nicht entschieden habe. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Beschwer­de­führer nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er sich erst so spät um verwal­tungs­ge­richt­lichen Eilrechtsschutz bemüht hat.

Der Beschwer­de­führer im Verfahren 1 BvR 2039/20 wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg, mit der das Verbot einer Versammlung unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, die also die Durchführung der betreffenden Versammlung ermöglicht. Der Beschwer­de­führer sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil die Teilnehmer der Versammlung unter anderem infek­ti­o­ns­schützende Mindestabstände nicht einhielten. Den mit der Verfas­sungs­be­schwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wegen einer nicht hinreichend substantiierten Begründung abgelehnt.

Mangels substantiierter Begründung hatte schließlich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 1 BvQ 93/20 keinen Erfolg. Der Antragsteller wandte sich im Zusammenhang mit einer laufenden Versammlung gegen Maßnahmen der Polizei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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