14.11.2024
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Dokument-Nr. 231

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Entscheidung01.02.2005Bundesverfassungsgericht1 BvR 2019/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 965Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 965
  • NJW-Spezial 2005, 232 (Klaus Leipold)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 232, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold
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Bundesverfassungsgericht Entscheidung01.02.2005

Pressefreiheit: Erfolgreiche Verfassungs­beschwerde gegen Durchsuchung von Redak­ti­o­ns­räumenKarlsruhe stärkt der Zeitschrift "Max" den Rücken

Das Bundes­verfassungs­gericht hat sich für die Rechte der Presse stark gemacht. Die Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins "Max" nach einer veröf­fent­lichten Fotostrecke mit Plastinaten der "Körperwelten"-Ausstellung sei rechtswidrig gewesen, urteilten die Richter.

Die Verfas­sungs­be­schwerde (Vb) eines Zeitschrif­ten­verlages war erfolgreich. Dieser hatte sich gegen die – im Rahmen eines Ermitt­lungs­ver­fahrens wegen Verdachts der Störung der Totenruhe – gerichtlich angeordnete Durchsuchung seiner Redaktionsräume gewandt. Die 1. Kammer des Ersten Senats hob die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts (LG) auf, da sie die Beschwer­de­führerin (Bf) in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit verletzen. Die Sache wurde an das LG zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Ein Journalist der Bf organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung "Körperwelten" ein nächtliches Fotoshooting, bei dem sechs plastinierte Leichen an verschiedenen Orten der Innenstadt in München nachts aufgestellt und fotografiert wurden. Die Bf veröffentlichte einen Artikel mit Darstellung der Fotos in ihrer Zeitschrift. Die Staats­an­walt­schaft leitete ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Störung der Totenruhe ein und beantragte neben Durch­su­chungs­be­schlüssen gegen Mitarbeiter der Bf auch die Durchsuchung der Redaktionsräume der Bf. Die Durchsuchung von Unterlagen und Datenträgern sollte Aufschluss darüber geben, wer die Entscheidung über die Anfertigung der Fotografien getroffen hatte bzw. in die Entscheidung eingebunden war.

Das Amtsgericht (AG) lehnte den Antrag ab. Das LG hob diese Entscheidung auf und erließ den Durch­su­chungs­be­schluss. Zur Begründung führte es u. a. aus, dass die Durchsuchungen verhältnismäßig seien, da sie nicht zum Tatvorwurf außer Verhältnis stünden. In dem von der Bf beantragten Verfahren der nachträglichen Anhörung bestätigte das LG den Durch­su­chungs­be­schluss. Die Vb gegen die Durch­su­chungs­a­n­ordnung hinsichtlich der Redaktionsräume hatte Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Durchsuchung von Redak­ti­o­ns­räumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der Redak­ti­o­ns­tä­tigkeit und der Möglichkeit einer einschüch­ternden Wirkung eine Beein­träch­tigung der Pressefreiheit dar. Im Rahmen der durch die allgemeinen Gesetze gezogenen Grenzen, zu denen auch die Vorschriften der Straf­pro­zess­ordnung gehören, ist eine Abwägung zwischen dem Straf­ver­fol­gungs­in­teresse im konkreten Fall und der Pressefreiheit vorzunehmen.

Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Denn sie enthalten keine Ausführungen zur Angemessenheit des Eingriffs in die Pressefreiheit. Insbesondere fehlt es an einer Abwägung, ob der die Mitarbeiter der Bf treffende Tatvorwurf von einem solchen Gewicht ist, dass er die Durchsuchung auch der Redaktionsräume rechtfertigt. Ferner wäre das Interesse am Auffinden von Beweismitteln gegen den Schutz der Pressefreiheit abzuwägen gewesen. Auf das besondere Problem einer Durchsuchung von Redak­ti­o­ns­räumen geht der Beschluss aber nicht ein. Darüber hinaus enthält der angegriffene Beschluss keine Begrenzung auf die von den beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten Räume und erfasst damit sämtliche Redaktionsräume. Ausführungen dazu, warum diese räumliche Ausdehnung unter Berück­sich­tigung des Grundrechts der Pressefreiheit angemessen ist, fehlen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/2005 des BVerfG vom 22. Februar 2005

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