23.11.2024
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Dokument-Nr. 6838

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Bundesverfassungsgericht Beschluss11.09.2008

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Nachzahlung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägenRenten­ver­si­cherung verlangte Beiträge für Aushilfen nach

Der Betreiber eines Supermarktes ist mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Nachzahlung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen gescheitert..

Der Beschwer­de­führer beschäftigte als Betreiber eines Supermarktes in den Jahren 1998 bis 2001 sechs Aushilfen als geringfügig Beschäftigte. Nach einer Betriebsprüfung stellte die frühere Bundes­ver­si­che­rungs­anstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund) die Versi­che­rungs­pflicht der Aushilfen in der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung fest und forderte vom Beschwer­de­führer für die Zeit von Januar 1998 bis Dezember 2001 Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von insgesamt 19.575,74 EUR nach. Bei der Berechnung wurden die nach den Tarifverträgen geschuldeten Mindestlöhne und nicht die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelte zugrunde gelegt.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da der Beschwer­de­führer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausreichend begründet hat. Der Beschwer­de­führer wird auch nicht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts­s­taats­prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berechnung des Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrags zur gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung auf der Grundlage der Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB IV in der damals gültigen Fassung begegnet für den Zeitraum von 1998 bis Ende 2001 keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Diese setzte voraus, dass die Beitrags­ansprüche der Versi­che­rungs­träger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (Entste­hungs­prinzip). Die seit dem 1. Januar 2003 geltende Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB IV (seit dem 1. April 2005: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), die davon ausgeht, dass die Beitrags­ansprüche bei einmal gezahltem Entgelt entstehen, sobald dieses ausgezahlt ist (Zuflussprinzip), konnte in der angegriffenen Entscheidung schon aus zeitlichen Gründen keine Rolle spielen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/2008 des Bundesverfassungsgerichts vom 16.10.2008

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