15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 29125

Drucken
Beschluss25.08.2020Bundesverfassungsgericht1 BvR 1981/20
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss25.08.2020

Bundes­verfassungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Corona-Testpflicht für Reiserückkehrer abPersönliche Nachteile durch Testung hinnehmbar - Allge­mein­in­teresse an Eindämmung der Pandemie wiegt schwerer

Eine Familie (Vater, Mutter, Kind) ist mit einem Eilantrag gegen die Corona-Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten (hier: Mallorca) vor dem Bundes­verfassungs­gericht gescheitert. Die Richter halten die Beein­träch­ti­gungen durch den Test für jeden zumutbar.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und Kind vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht gegen die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1).

Familie auf Mallorca im Urlaub

Die Familie befindet sich derzeit gemeinsam im Urlaub auf der Insel Mallorca, die Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird. Sie wollen am 29. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen, ohne sich gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen.

Familie rügt "Zwangstestung" und sieht ihre Grundrechte als verletzt an

Sie rügten eine Verletzung in Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere werde durch die in der angegriffenen Verordnung geregelte "Zwangstestung" ihre körperliche Integrität verletzt, da sie gegen ihren Willen eine ärztliche Behandlung durchführen lassen oder dulden müssten. Im Falle einer Testung des Kindes werde hierdurch zudem ihr Elternrecht verletzt. Die Verordnung sei außerdem bereits wegen eines Verstoßes der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage, des § 36 Abs. 7 IfSG, gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG verfas­sungs­widrig. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründeten sie mit den ihrer Ansicht nach gegebenen Erfolgs­aus­sichten der Verfas­sungs­be­schwerde in der Hauptsache.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht wies den Eilantrag der Familie ab. Dabei machte es eine Folgenabwägung.

Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung wiegt schwerer als der verhältnismäßig geringe Grund­recht­s­eingriff

Das Interesse der Beschwer­de­führer, sich keinem Test unterziehen zu müssen, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infek­ti­o­ns­ge­schehens mit dem SARS-CoV-2-Virus müsse zurücktreten. Die Nachteile, die für die Beschwer­de­führer mit einer Testung verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht die Nachteile, die im Falle der Außer­kraft­setzung potentiell für hohe Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen eintreten können.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29125

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI