21.11.2024
21.11.2024  
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Dokument-Nr. 34149

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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.03.2024

Erfolglose Verfassungs­beschwerde der Partei „Die Rechte“ gegen versammlungs­rechtliche AuflageKeine Fackeln auf Mahnwache der Partei "Die Rechte"

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde der Partei Die Rechte (Landesverband NRW) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtet sich gegen eine versammlungs­rechtliche Auflage, mit der bei einer Mahnwache das Mitführen und Abbrennen von Fackeln untersagt worden war.

Die Beschwer­de­führerin organisierte eine Mahnwache mit dem Motto „Licht ins Dunkel bringen: Unsere Solidarität gegen eure Repression! Gegen die Krimi­na­li­sierung der friedlichen (…)kirchen­be­setzung“. Diese sollte am Jahrestag einer früheren Protestaktion stattfinden. Bei der Protestaktion hatten sich Mitglieder der Beschwer­de­führerin in einem Kirchturm in der (…) Innenstadt verbarrikadiert, Pyrotechnik gezündet und ein Banner mit der Aufschrift „Islamisierung stoppen“ entrollt, was eine Strafverfolgung nach sich gezogen hatte. Die Versamm­lungs­behörde untersagte das Mitführen und Abbrennen von Fackeln bei der Mahnwache. Gegen diese Auflage wandte sich die Beschwer­de­führerin letztlich erfolglos an die Fachgerichte. Sie sieht sich durch die fachge­richtliche Bestätigung der Auflage in ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht äußert Zweifel an fachge­richtliche Wertung

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Darle­gungs­an­for­de­rungen. Es bestehen jedoch Zweifel daran, ob die angegriffenen Gericht­s­ent­schei­dungen die Ausstrah­lungs­wirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Deutung des Versamm­lungs­mottos angemessen berücksichtigt haben. Die Verfas­sungs­be­schwerde lässt eine hinreichende Ausein­an­der­setzung mit den gerichtlichen Entscheidungen vermissen. Die gerichtliche Wertung, die von der Beschwer­de­führerin geplante Mahnwache weise ein die öffentliche Ordnung gefährdendes bedrohliches Gepräge auf, weil sie aufgrund ihres Gesamt­cha­rakters auf den Natio­nal­so­zi­a­lismus anspiele und eine durch die Fackeln assoziativ verstärkte Erinnerung an die Kirch­turm­be­setzung auslöse, hat die Beschwer­de­führerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Deutung des Versamm­lungs­mottos die Ausstrah­lungs­wirkung des Grundrechts der Meinungs­freiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) richtig erfasst haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungs­freiheit. Diese in Bezug auf Äußerungs­delikte entwickelten verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen müssen entsprechend gelten, wenn das Veran­stal­tungsmotto in einer Gesamt­be­trachtung herangezogen wird, um ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüch­terndes Verhalten der Versamm­lungs­teil­nehmer zu begründen.

Ob die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben gerecht werden, wenn sie das Veran­stal­tungsmotto als Androhung künftiger Übergriffe deuten und dies darauf stützen, die Beschwer­de­führerin habe die Kirch­turm­be­setzung als friedlich und rechtmäßig bezeichnet, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Zweifel bestehen aber deshalb, weil dem Veran­stal­tungsmotto eine Bezeichnung der Aktion als rechtmäßig gar nicht entnommen werden kann und die Ablehnung der „Krimi­na­li­sierung“ ohne Weiteres als eine Meinungs­kundgabe dahingehend verstanden werden kann, eine strafrechtliche Verfolgung der Kirch­turm­be­setzer werde abgelehnt. Mit dieser naheliegenden Deutung haben sich die angefochtenen Entscheidungen nicht ausein­an­der­gesetzt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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