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23.09.2025 
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Dokument-Nr. 35417

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Urteil23.09.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 1796/23
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Bundesverfassungsgericht Urteil23.09.2025

Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfas­sungs­widrigErfolgreiche Verfas­sungs­be­schwerde gegen gesetzliche Altersgrenze für Anwalts­no­ta­rinnen und Anwaltsnotare

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die gesetzliche Altersgrenze für Anwalts­no­ta­rinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Der Beschwer­de­führer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – wendet sich mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48 a Bundes­no­ta­r­ordnung (BNotO), nach denen das Notaramt sowohl der haupt­be­ruf­lichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres erlischt. Unmittelbar richtet sich die Verfas­sungs­be­schwerde vor allem gegen ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs, mit dem dieser eine Klage des Beschwer­de­führers auf Feststellung der Fortdauer des Notaramtes über diese Altersgrenze hinaus letzt­in­sta­nzlich abgewiesen hat. Der Beschwer­de­führer rügt unter anderem, er werde durch die Altersgrenze in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze wendet. Die Altersgrenze erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufs­tüch­tigkeit nur noch zu einem geringen Grad. Sie greift unver­hält­nismäßig in beide Schutz­rich­tungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaft­lichen Lebensgrundlage und die Persön­lich­keits­ent­faltung – ein.

Der Senat hat die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 angeordnet. Soweit sich die Verfas­sungs­be­schwerde unmittelbar gegen das klageabweisende Urteil des Bundes­ge­richtshofs wendet, hat sie der Senat zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil hat auf Grundlage der getroffenen Fortgel­tungs­a­n­ordnung Bestand.

Notarinnen und Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie beurkunden Rechtsvorgänge und erfüllen andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege. Während die notarielle Amtsausübung als solche bundes­ein­heitlich geregelt ist, unterscheidet sich die äußere Organisation des Notariats kraft Bundesrechts regional. Es bestehen zwei Berufs­aus­übungs­formen: Notare werden entweder zur haupt­be­ruf­lichen Amtsausübung (sogenannte Nur-Notare) oder als Anwaltsnotare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt.

Nach § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Zuständig für die Bedürf­nis­prüfung und die Bestellung von Notaren sind die Länder, wobei es grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegt, wie viele Notarstellen sie einrichten.

Die Bewerberlage im Notariat unterscheidet sich nach den Berufs­aus­übungs­formen. Im Bereich des haupt­be­ruf­lichen Notariats besteht fast flächendeckend ein Bewer­be­r­überhang. Im Anwaltsnotariat bleibt die Zahl der Bewerbungen seit Jahren erheblich hinter der Zahl der ausge­schriebenen Notarstellen zurück, von einzelnen örtlichen Ausnahmen abgesehen.

Das Notaramt sowohl der haupt­be­ruf­lichen als auch der Anwaltsnotare erlischt nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48 a BNotO mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres. Der Notar scheidet damit zwingend aus dem Notarberuf aus.

Der Beschwer­de­führer – ein Anwaltsnotar aus Nordrhein-Westfalen – rügt unter anderem, durch die Altersgrenze werde er in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Altersgrenze sei nicht mehr verhältnismäßig. Sie könne ihren ursprünglichen Zweck, im Interesse funkti­o­ns­tüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur des Notariats zu erreichen, nicht mehr erfüllen. Denn anders als bei ihrer Einführung in den 1990er Jahren gebe es inzwischen nicht mehr genügend Bewerber für Anwalts­no­tar­stellen.

A. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist zulässig, soweit sie sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar gegen das Urteil des Bundes­ge­richtshofs und mittelbar gegen die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48 a BNotO richtet. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwer­de­führers nicht hinreichend substantiiert.

B. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen die Regelung der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres wendet. Diese ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Die Altersgrenze greift unver­hält­nismäßig in die Berufsfreiheit der Anwalts­no­ta­rinnen und -notare ein.

I. 1. Art. 12 Abs. 1 GG ist ein einheitliches Grundrecht, das Wahl und Ausübung des Berufs schützt. Die Berufsfreiheit umfasst eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenz­ge­staltung und -erhaltung. Die Gewährleistung zielt auf eine möglichst unregle­men­tierte berufliche Betätigung ab.

2. Die Altersgrenze greift in diesen Schutzbereich ein. Sie beschränkt die Berufs­wahl­freiheit unmittelbar, indem die betroffenen Berufsträger von der weiteren Tätigkeit als Anwaltsnotar ausgeschlossen sind. Ihr Beruf ist kraft Gesetzes mit Erreichen der Altersgrenze beendet. Über eine Fortsetzung ihrer Notartätigkeit können sie nicht selbst entscheiden.

3. Dieser Eingriff ist verfas­sungs­rechtlich nicht gerechtfertigt; er ist unver­hält­nismäßig, soweit die Regelung auf Anwaltsnotare anwendbar ist.

a) Die Altersgrenze verfolgt allerdings verfas­sungs­rechtlich legitime Zwecke. Sie soll eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs erreichen, um die Funkti­o­ns­tüch­tigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu gewährleisten. Die Altersgrenze ist zudem ein Mittel, mit dem eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird; hierin liegt ein legitimer arbeitsmarkt- und sozia­l­po­li­tischer Zweck. Sie verfolgt schließlich den legitimen Zweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungs­fä­higkeit von Notaren zu schützen.

Die Altersgrenze ist trotz veränderter tatsächlicher Rahmen­be­din­gungen zur Erreichung der Gesetzeszwecke im verfas­sungs­recht­lichen Sinne auch noch geeignet und erforderlich.

b) Die Altersgrenze ist jedoch nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft. Sie belastet die Grund­recht­s­träger unzumutbar.

aa) Die qualitative Intensität des Eingriffs ist erheblich. Die Altersgrenze ist eine Berufs­wahl­re­gelung. Das Amt des Anwaltsnotars erlischt mit ihrem Erreichen zwingend. Da das maßgebliche Kriterium des Lebensalters unverfügbar ist, haben die Berufsträger keine Möglichkeit, den Endpunkt ihrer Berufstätigkeit zu beeinflussen und an ihre Lebensumstände anzupassen. Ausnahmen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Der Eingriff betrifft beide Schutz­rich­tungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaft­lichen Lebensgrundlage und die Persön­lich­keits­ent­faltung – gleichermaßen.

Gemildert wird der Eingriff durch die Möglichkeit der ausgeschiedenen Anwaltsnotare, als Notarvertreter oder Notari­ats­ver­walter im gleichen Berufsfeld tätig zu bleiben oder als Rechtsanwalt ihren Hauptberuf fortzuführen. Der Grad der Milderung ist allerdings jeweils als gering einzuschätzen.

Eine Milderung des Eingriffs­ge­wichts lässt sich hingegen nicht allein daraus ableiten, dass die Altersgrenze erst mit dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr – und damit deutlich später als die Regel­al­ters­grenzen für den Renteneintritt beziehungsweise den Eintritt der Beamten in den Ruhestand – einsetzt. Anwaltsnotare treten verglichen mit anderen akademischen Berufen und mit den höheren Laufbahnen des öffentlichen Dienstes regelmäßig erst in einem deutlich höheren Alter in den Notarberuf ein. Auf gesamt­ge­sell­schaft­licher Ebene kommt hinzu, dass Berufs- und Erwer­bs­bio­graphien flexibler geworden sind und die schematische Abfolge von Ausbildung, Berufstätigkeit und Ruhestand zunehmend durchbrochen wird. Auch hat die Erwer­b­s­tä­tigkeit im Alter in den letzten Jahren erheblich zugenommen.

bb) Demgegenüber stehen zwar Gemein­wohl­belange, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben. Die Funkti­o­ns­tüch­tigkeit der vorsorgenden Rechtspflege – namentlich die Versorgung mit qualitativ hochwertigen notariellen Dienst­leis­tungen, erbracht durch leistungsfähige, hinreichend erfahrene und verschiedenen Altersgruppen zugehörige Notare – ist für die Allgemeinheit und für Einzelne von großer Bedeutung. Ebenfalls gewichtig ist das arbeitsmarkt- und sozia­l­po­li­tische Ziel des Gesetzgebers, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Dieser angestrebte Zweck verwirklicht dabei auch das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht potentieller Berufsträger, den Notarberuf zu ergreifen.

cc) Die Regelung der Altersgrenze kann im Anwaltsnotariat aber nur noch zu einem geringen Grad zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

(1) Dies gilt zunächst für die geordnete Altersstruktur im Interesse funkti­o­ns­tüchtiger Rechtspflege und für die gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen. Insoweit ist die ursprünglich bei Einführung der Altersgrenze effektive Zweckverfolgung heute nur noch in einem erheblich geringeren Maße vorhanden.

(a) Die gesetzgeberisch intendierte Wirkungsweise der Altersgrenze, durch das Freiwerden von Stellen das Notariat zu verjüngen und Berufschancen zu eröffnen, läuft in denjenigen Regionen des Anwalts­no­tariats leer, in denen ein Mangel an Bewerbern besteht. Hier kann jeder Bewerber, der die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anwaltsnotariat erfüllt, zum Zuge kommen. Betroffen ist mittlerweile die Mehrzahl der Oberlan­des­ge­richts­bezirke des Anwalts­no­tariats.

(b) Diese geschwundene Wirkung der Altersgrenze wird auch nicht durch einen möglichen alternativen Wirkmechanismus ersetzt.

Der Bundes­ge­richtshof hat im Ausgangs­ver­fahren angenommen, die Funktion der Altersgrenze werde bei nicht ausreichender Bewerberzahl dadurch erfüllt, dass beim Ausscheiden eines lebensälteren Anwaltsnotars sein Urkunden- und Gebüh­ren­auf­kommen auf die jüngeren Anwaltsnotare übergehe. Das Hindernis eines hohen persönlichen und finanziellen Aufwands für das Ablegen der notariellen Fachprüfung und der hohen Kosten für die Einrichtung einer Geschäftsstelle könne durch erhebliche wirtschaftliche Anreize herabgesetzt werden.

Empirische Erkenntnisse dafür, dass das „Freiwerden“ zusätzlichen Urkunden- und Gebüh­ren­auf­kommens überhaupt entschei­dungs­re­levante Anreize setzt, gibt es jedoch nicht. Nach Einschätzung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln ist der Rückgang der Zahl der Bewerber auf die Anwalts­no­tariate vielmehr auf mehrere zusam­men­wirkende Ursachen zurückzuführen. So treten jährlich nur etwa 700 bis 900 potentielle Anwaltsnotare neu in den Rechts­an­waltsberuf ein und jüngere Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte haben geänderte berufliche Präferenzen. Deutlich weniger angestellte Rechtsanwälte sehen ihre berufliche Perspektive in unter­neh­me­rischer Tätigkeit, insbesondere das Interesse am Anwaltsnotariat ist gering.

(c) Die damit evident nur noch geringe Zweckerreichung der Altersgrenze hat sich verfestigt und wird prognostisch fortbestehen.

Die Situation des erheblichen Bewerbermangels lässt sich anhand der vorliegenden Daten bis in das Jahr 2012 zurückverfolgen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung bestehen nicht, da die maßgeblichen Faktoren der Demographie und der beruflichen Präferenzen unverändert bleiben oder sich sogar negativ entwickeln.

Eine abweichende Bewertung ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Urkun­den­auf­kommens im Anwaltsnotariat gerechtfertigt. Für einen dauerhaften Rückgang gibt es keine greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte.

Eine Anhebung der Bedürfniszahlen und die damit einhergehende Verringerung der Zahl der ausge­schriebenen Stellen erhöhte die Zweckerreichung der Altersgrenze nicht. Denn den demographisch mitbedingten Rückgang der Bewerberzahlen für das Anwaltsnotariat vermag eine solche Maßnahme nicht zu stoppen.

(2) Der Gesetzeszweck, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungs­fä­higkeit von Notarinnen und Notaren zu schützen, wird durch die Altersgrenze ebenfalls nur zu einem geringen Grad erreicht. In den im Verfahren abgegebenen alterns­wis­sen­schaft­lichen Stellungnahmen wird übereinstimmend hervorgehoben, dass der kognitive Alterungs­prozess stark individuell geprägt ist und im Notarberuf keine verall­ge­mei­ne­rungs­fähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungs­fä­higkeit bestehen. Insofern unterscheidet sich der Notarberuf von anderen Berufen, die auf schnelle kognitive Infor­ma­ti­o­ns­ver­a­r­beitung angewiesen sind. Diesen Gegebenheiten wird die Altersgrenze nicht gerecht, indem sie sämtliche Amtsträger mit dem siebzigsten Lebensjahr ausschließt, ohne dass deren persönliche Disposition berücksichtigt wird. So wird die große Mehrzahl von Amtsträgern gezwungen, mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ihr Amt aufzugeben, obwohl sie weiterhin in der Lage wären, den Notarberuf ordnungsgemäß auszuüben.

Das Maß der Belastung der Grund­recht­s­träger steht damit nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den deutlich verminderten Vorteilen, die dem Gemeinwohl aus der angegriffenen Regelung erwachsen.

II. Die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48 a BNotO ist, soweit sie auf Anwaltsnotare anwendbar ist, nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Zugleich ist die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze bis zum 30. Juni 2026 anzuordnen. Anschließend ist die Regelung nicht mehr anwendbar.

Durch die Unver­ein­ba­r­e­r­klärung werden mit einer Nichti­g­er­klärung verbundene gravierende Nachteile für die Funkti­o­ns­fä­higkeit der vorsorgenden Rechtspflege sowie für die Rechte betroffener Berufsträger vermieden. Auch wird den Landes­jus­tiz­ver­wal­tungen eine Anpassung an die neue Rechtslage ermöglicht. Unberührt bleibt das Recht des Beschwer­de­führers und anderer Anwaltsnotare, deren Notaramt aufgrund der Altersgrenze erloschen ist, sich nach Ablauf der Fortgel­tungsfrist erneut auf ausgeschriebene Notarstellen zu bewerben.

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, ein obligatorisches Erlöschen des Notaramtes älterer Anwalts­no­ta­rinnen und -notare neu zu regeln. Aus den Erwägungen des Senats folgt, dass erhebliche Spielräume für eine verfas­sungs­konforme Ausgestaltung bestehen.

III. Das mit der Verfas­sungs­be­schwerde angegriffene Urteil des Bundes­ge­richtshofs hat trotz der hier festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung der Altersgrenze mit Art. 12 Abs. 1 GG Bestand, weil die Regelung mit den genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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