Dokument-Nr. 5871
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Bundesverfassungsgericht Beschluss28.02.2008
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme von Viagra als Kassenleistung zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion richtete, als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.
Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitus mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen.
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sieht Viagra als Kassenleistung zu Behandlung einer erektilen Dysfunktion nicht mehr vor
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleichbehandlung, ohne zu den Strukturunterschieden zwischen gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater Versicherung andererseits Stellung zu nehmen.
Soweit er eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/2008 des BVerfG vom 9. April 2008
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