23.11.2024
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Dokument-Nr. 5871

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Bundesverfassungsgericht Beschluss28.02.2008

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen Ablehnung von Viagra auf Kassenrezept

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfas­sungs­be­schwerde, die sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme von Viagra als Kassenleistung zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion richtete, als unzulässig abgewiesen. Der Beschwer­de­führer habe die Verfas­sungs­be­schwerde nicht hinreichend begründet.

Bei dem 1946 geborenen Beschwer­de­führer besteht ein Diabetes mellitus mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung seiner Erekti­o­ns­s­tö­rungen beantragte er 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von Viagra. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen.

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung sieht Viagra als Kassenleistung zu Behandlung einer erektilen Dysfunktion nicht mehr vor

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung seien mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ausgeschlossen.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht ausreichend begründet

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde. Soweit der Beschwer­de­führer eine Ungleich­be­handlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und der beihil­fe­be­rech­tigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwer­de­be­gründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleich­be­handlung, ohne zu den Struk­tur­un­ter­schieden zwischen gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater Versicherung andererseits Stellung zu nehmen.

Soweit er eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts auseinander.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/2008 des BVerfG vom 9. April 2008

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