14.11.2024
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Dokument-Nr. 1121

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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.09.2005

Nicht­be­rück­sich­tigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung von Arbeits­lo­senhilfe verfas­sungsgemäß

Die Verfas­sungs­be­schwerde eines Arbeitnehmers, der sich dagegen wandte, dass bei der Bemessung der Arbeits­lo­senhilfe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde, hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nahm die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an.

Der Beschwer­de­führer stand bis 1991 in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis. Im Anschluss daran erhielt er Arbeits­lo­sengeld, ab September 1993 Arbeits­lo­senhilfe. In dem für die Bemessung der Arbeits­lo­senhilfe maßgebenden Zeitraum waren ihm Weihnachts­gra­ti­fi­ka­tionen in Höhe von insgesamt 1.876 DM sowie Urlaubsentgelt in Höhe von 714,88 DM ausgezahlt worden.

Der Beschwer­de­führer ist der Meinung, bei der Festsetzung der Arbeits­lo­senhilfe hätten auch Einmalzahlungen seiner Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen. Als Bezieher von Arbeits­lo­senhilfe sieht er sich gegenüber Beziehern von Arbeits­lo­sengeld ungerecht­fertigt benachteiligt, weil bei dessen Bemessung, anders als in seinem Fall, Einmalzahlungen Berück­sich­tigung fänden. Die Klage des Beschwer­de­führers vor den Sozialgerichten und seine Verfas­sungs­be­schwerde vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht blieben ohne Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) ist nicht verletzt. Die unter­schiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeits­lo­sengeld und von Arbeits­lo­senhilfe war sachlich gerechtfertigt. Zwischen beiden Leistungen bestanden grundlegende Unterschiede. Das Arbeits­lo­sengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versi­che­rungs­leistung, bei der Arbeits­lo­senhilfe handelt es sich um eine steuer­fi­nan­zierte Leistung. Daher können auch nicht die Erwägungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) zur Berück­sich­tigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeits­lo­sen­geldes auf die Arbeits­lo­senhilfe übertragen werden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat wesentlich darauf abgestellt, dass alle Arbeits­ent­gelt­be­standteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen. Für die Arbeits­lo­senhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde.

Auch im Verhältnis der Bezieher von Arbeits­lo­senhilfe war die unter­schiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. Zwar wurden Berechtigte dadurch umso stärker benachteiligt, je höher der Anteil von Einmalzahlungen am Gesamtentgelt war. Der Gesetzgeber konnte sich aber darauf berufen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeits­lo­senhilfe als einer grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Leistung würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos würden und nur niedrige Einmalzahlungen erhalten hätten. Er konnte – wie die gegenwärtigen Erfahrungen in Deutschland bestätigen – davon ausgehen, dass gerade die Gewährung von Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem Maße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaft­lichen Lage der Unternehmen abhängt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 104/2005 des BVerfG vom 25.10.2005

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