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Dokument-Nr. 2537

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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.05.2006

Gerichts­ge­bühren müssen bei Perso­nen­pfleg­schaften begrenzt werden

Die gerichtlichen Kosten bei einer Dauer­pfleg­schaft, die sich nicht auf die Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten des Betreuten bezieht, werden nicht mehr nach den finanziellen Verhältnis der zu pflegenden Person berechnet. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Der Entscheidung liegt der Fall einer gerichtlich angeordneten Dauer­pfleg­schaft für die Bereiche Aufent­halts­be­stimmung und medizinische Heilbehandlung zu Grunde. Nach § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO werden die Gerichts­ge­bühren für Dauer­be­treuungen und -pflegschaften gestaffelt nach dem Vermögen des Betroffenen berechnet. Auf der Grundlage dieser kosten­recht­lichen Vorschrift hatte das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Gebühren für die Jahre 1992 bis 1994 auf jeweils 24.950 DM festgesetzt. Der Berechnung lag als Geschäftswert das Vermögen des Betroffenen in Höhe von 25 Millionen Deutsche Mark zugrunde.

Auf die Verfas­sungs­be­schwerde hin hat der Erste Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die Gebüh­ren­re­gelung des § 92 Abs. 1 und Abs. 2 KostO für verfas­sungs­widrig erklärt. Die Vorschrift ist mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, soweit sie für die Berechnung der Gerichts­ge­bühren auch bei Pflegschaften, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Für den Erlass einer Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2007 zur Verfügung. Auf Sachverhalte, bei denen die Erhebung von Gebühren für Fürsor­ge­maß­nahmen mit vermö­gens­recht­lichen Bezügen vorgesehen ist, ist die Gebüh­ren­re­gelung bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden. Für die gerichtliche Tätigkeit bei Fürsor­ge­maß­nahmen, die ausschließlich die Personensorge betreffen, ist für die Dauer der Übergangszeit die für nicht­ver­mö­gens­rechtliche Angelegenheiten geltende Regelung des § 30 Abs. 3 und Abs. 2 KostO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert nach freiem Ermessen zu bestimmen. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen; er darf 500.000 Euro nicht überschreiten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Eine Ausrichtung der Gebühren für entstandene Gerichtskosten an der Höhe des Vermögens ist bei solchen Dauer­be­treuungen und -pflegschaften sachlich gerechtfertigt, die Vermö­gens­an­ge­le­gen­heiten betreffen. Mit einem erhöhten Wert des Vermögens des Gebüh­ren­pflichtigen steigt typischerweise auch der Bearbei­tungs­aufwand des Gericht für die Kontrolle der das Vermögen betreffenden Fürsor­ge­maß­nahmen. Überdies rechtfertigt das gesteigerte Haftungsrisiko des Staates bei hohen Vermögenswerten eine nach dem Vermögen orientierte Staffelung der Gebühren.

In Fällen der alleinigen Personensorge dagegen führt ein höheres Vermögen regelmäßig nicht zu Unterschieden im Umfang der staatlichen Leistung. Entsprechendes gilt in diesen Fällen für die Haftung bei möglichen Fehlent­schei­dungen von Amtswaltern. Bei vermögenden Betroffenen ist der Staat hier grundsätzlich keinen höheren Haftungsrisiken ausgesetzt als bei weniger vermögenden Betroffenen.

Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den gerichtlichen Leistungen bei Dauer­be­treuungen und -pflegschaften mit Vermögensbezug einerseits und andererseits bei solchen, die sich allein auf die Personensorge beziehen, darf der Gesetzgeber bei letzteren die Gerichts­ge­bühren nicht ausschließlich an der Höhe des Vermögens bemessen, ohne wegen des vom Vermögen unabhängigen Aufwandes eine Begrenzung vorzunehmen. Die Gebüh­ren­re­gelung verstößt daher gegen den Gleichheitssatz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des BVerfG vom 13.06.2006

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