14.11.2024
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Dokument-Nr. 3913

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Beschluss14.02.2007Bundesverfassungsgericht1 BvR 1351/01
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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.02.2007

Regelung über obligatorisches Streit­sch­lich­tungs­ver­fahren verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenRegelung versperrt nicht den Zugang zu den staatlichen Gerichten

Die im Gütestellen- und Schlich­tungs­gesetz des Landes Nordrhein- Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außer­ge­richt­lichen Schlich­tungs­ver­fahrens vor einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden und die Verfas­sungs­be­schwerde eines Beschwer­de­führers nicht zur Entscheidung angenommen, dessen Schaden­er­satzklage über 310 DM vom Amtsgericht wegen Nicht­durch­führung eines Schlich­tungs­ver­fahrens abgewiesen worden war.

Die im Gütestellen- und Schlich­tungs­gesetz des Landes Nordrhein- Westfalen vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außer­ge­richt­lichen Schlich­tungs­ver­fahrens vor einer Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen den allgemeinen Justi­z­ge­wäh­rungs­an­spruch. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die Verfas­sungs­be­schwerde eines Beschwer­de­führers nicht zur Entscheidung angenommen, dessen Schaden­er­satzklage über 310 DM vom Amtsgericht wegen Nicht­durch­führung eines Schlich­tungs­ver­fahrens abgewiesen worden war.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die Regelung über die obligatorische Streit­sch­lichtung, die der einver­ständ­lichen Konflikt­be­wäl­tigung und damit der Entlastung der Ziviljustiz dient, belastet den Rechtsuchenden nicht unangemessen. Ihm wird in keinem Fall der Zugang zu den staatlichen Gerichten versperrt. Die Regelung erschwert ihn zwar und führt bei einem Scheitern des Einigungs­versuchs zu Verzögerungen und höheren Kosten. Dieser möglichen Beein­träch­tigung stehen aber hinreichende Vorteile für den Rechtsuchenden gegenüber. Im Erfolgsfalle führt die außer­ge­richtliche Streit­sch­lichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entbehrlich ist, so dass die Streit­sch­lichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfach wohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche Ausein­an­der­setzung.

Der Gesetzgeber durfte auch davon ausgehen, dass die gesetzlichen Eignungs­kri­terien, die für die als Gütestellen handelnden Personen maßgeblich sind, nicht voll mit denen identisch sein müssen, die für den Einsatz rechts­be­ra­tender Berufe kennzeichnend sind. Der Erfolg eines auf eine einver­ständliche Konflikt­be­wäl­tigung zielenden Verfahrens kann auch davon abhängen, dass nicht nur die rechtliche Prägung eines Konflikts beachtet wird, sondern auch andere Gesichtspunkte einbezogen werden, etwa die Beziehung der Parteien belastende und in der Folge den Konflikt prägende Elemente.

Eine restriktive Auslegung der Regelung dahingehend, dass bei erkennbarer Aussichts­lo­sigkeit die Durchführung des Schlich­tungs­ver­fahrens entbehrlich wird, ist verfas­sungs­rechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass der erfolglose Verlauf vorprozessualer Gespräche zwischen den Parteien nicht zwingend auf die Aussichts­lo­sigkeit eines Schlich­tungs­ver­fahrens hindeutet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2007

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