18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 30430

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Bundesverfassungsgericht Beschluss07.06.2021

Erfolglose Verfassungs­beschwerde gegen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung eines ehemals InfiziertenSubsidiaritäts­grundsatz der Verfassungs­beschwerde nicht beachtet

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwer­de­führer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutra­li­sierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutra­li­sie­render Antikörper auch belegen können.

Der Beschwer­de­führer war Ende März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Er beanstandet eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung. Personen, deren nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus schon mehr als sechs Monate zurückliegt, gelten im Unterschied zu solchen, bei denen die nachgewiesene Infektion weniger als sechs Monate zurückliegt, nicht als genesene Personen. Für den Beschwer­de­führer kommen deshalb die Ausnahmen nach der Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung nicht zur Anwendung. Daran ändert auch nichts, dass er nach wie vor über ausreichend neutra­li­sierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügt und das mittels eines aktuellen Nachweises auch belegen kann. Er sieht sich auch dadurch benachteiligt, dass er nicht durch lediglich eine Impfung den Status einer geimpften Person erreichen könne, weil auch dies voraussetze, dass die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliege.

BVerfG: Bundes­recht­lichen Beschränkungen betreffen den Beschwer­de­führer nicht mehr

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die hier angegriffene Ausnah­me­re­gelung und die bundes­recht­lichen Beschränkungen (§ 28 b IfSG) betreffen den Beschwer­de­führer nicht mehr. Soweit ersichtlich, lagen deren Voraussetzungen am Wohnort des Beschwer­de­führers im Zeitpunkt der Erhebung der Verfas­sungs­be­schwerde nicht mehr vor.

Fachgerichte für landes­rechtliche Einschränkungen zuständig

Sofern der Beschwer­de­führer aktuell durch Beschränkungen des Landesrechts Berlins betroffen sein könnte, genügt die Verfas­sungs­be­schwerde nicht den Anforderungen der Subsidiarität. Das Landesrecht von Berlin enthält zu der hier streitigen Frage eine großzügigere Regelung als die bundes­rechtliche Vorschrift. Nach § 6 c Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten SARS-CoV-2-Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung des Landes Berlin entfällt eine vorgeschriebene Testpflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses für genesene Personen, deren Infektion mehr als sechs Monate zurückliegt, schon dann, wenn sie lediglich eine Impfung gegen Covid-19 erhalten haben. Es ist eine im Wege fachge­richt­lichen Rechtsschutzes zu klärende Frage der Auslegung von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmeV, ob diese einer Landesregelung entgegenstehen, die wie § 6 c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV für den Anwen­dungs­bereich landes­recht­licher Beschränkungen die Begriffe der genesenen oder der geimpften Person großzügiger fasst als § 2 Nr. 3 lit. b) SchAusnahmeV. Sollte die Auslegung des Fachrechts ergeben, dass § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 SchAusnahmeV großzügigeren Ausnahmen von landes­recht­lichen Beschränkungen nicht entgegenstehen, könnte der Beschwer­de­führer auch sein Begehren, über § 6 c Abs. 1 Nr. 2 der 2. InfSchMV hinaus ohne jede weitere Impfung in den Genuss der Befreiungen zu kommen, auf der Grundlage des Landesrechts im Wege des verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsschutzes durchzusetzen versuchen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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