29.01.2025
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29.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
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Bundesverfassungsgericht Beschluss10.02.2022

Verfassungs­beschwerde gegen pande­mie­be­dingte Einschränkungen des Hotelbetriebs unzulässigBundes­verfassungs­gericht hält Darlegungen für unzureichend

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­verfassungs­gerichts hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Beschwerde­führerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungs­betriebs ihrer Hotels wirtschaftlich in ihrer Existenz bedroht zu sein.

Mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde wandten sich die Beschwer­de­füh­renden gegen § 28 a Abs. 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 17 ( bei sachgerechter Auslegung auch gegen § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes in der bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Fassung, soweit Geimpfte und Genesene hiervon erfasst werden und keine Entschädigungen der Beschwer­de­füh­renden für die Beschränkungen enthalten. Außerdem wurde eine Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs angegriffen, die einen vorherigen Eilantrag einer der Beschwer­de­füh­re­rinnen abwies. Die Verfas­sungs­be­schwerde richtet sich zudem gegen die in § 15 a der Insol­ven­z­ordnung (InsO) normierte und bis zum 30. April 2021 ausgesetzte Insol­ven­z­an­trags­pflicht, soweit die Insolvenzgründe auf der Pandemie beruhen.

Beschwer­de­führende sehen Art. 12 und 14 des Grundgesetzes verletzt

Dabei rügten die Beschwer­de­füh­renden eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine Beein­träch­tigung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigen­tums­freiheit.

Unzureichende Darlegung möglicher Grund­rechts­be­ein­träch­ti­gungen führt zu Klageabweisung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sah entsprechende Grund­rechts­ver­let­zungen als nicht ausreichend substantiiert vorgetragen an. Dies gelte sowohl hinsichtlich eines etwaigen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG und entsprechende Ausführungen zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Berufsfreiheit, bei der insbesondere keine Gründe für die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der angegriffenen Regelungen dargelegt worden seien. Die Rüge, die Insol­ven­z­an­trags­pflicht wegen Zahlungs­un­fä­higkeit/Überschuldung aufgrund der staatlichen existenz­ge­fähr­denden Eingriffe verletze ohne angemessene und ungleich verteilte Entschädigungen die Grundrechte der Beschwer­de­füh­re­rinnen aus Art. 12 und Art. 3 GG, genüge den gesetzlichen Begrün­dungs­er­for­der­nissen ebenfalls nicht. Die Beschwer­de­füh­renden hätten sich mit Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen nicht hinreichend und sachhaltig genug ausein­an­der­gesetzt.

Rechts­we­ger­schöpfung und Subsi­dia­ri­täts­grundsatz missachtet

Außerdem genüge die Verfas­sungs­be­schwerde nicht dem Gebot der Rechts­we­ger­schöpfung und der Subsidiarität. Die Beschwer­de­füh­re­rinnen hätten zunächst fachge­richt­lichen Rechtschutz in der Hauptsache suchen, sowie fachge­richtliche klären lassen müssen, ob ihnen Entschä­di­gungs­ansprüche zustünden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/cc)

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