15.11.2024
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Dokument-Nr. 29658

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Beschluss29.12.2020Bundesverfassungsgericht1 BvQ 152/20 u.a.
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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.12.2020

Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des Arbeitsschutz­kontroll­ge­setzes

Das neue Gesetz für bessere Arbeits­be­din­gungen in der Fleis­ch­in­dustrie kann wie geplant zum neuen Jahr in Kraft treten. Das Bundes­ver­fassungs­gericht hat Eilanträge dagegen abgewiesen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat mehrere Anträge auf einstweilige Anordnungen abgelehnt, mit denen verhindert werden sollte, dass Teile des am 30. Dezember 2020 verkündeten Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeits­schutz­kon­troll­gesetz) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sie betreffen eine neue Regelung, die den Unternehmen der Fleisch­wirt­schaft ab dem 1. Januar den Einsatz von Fremdpersonal auf der Grundlage von Werkverträgen im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleisch­ver­a­r­beitung in ihrem Betrieb untersagt. Für die Führung eines Betriebes gilt vor Ort ein Koope­ra­ti­o­ns­verbot. Zudem ist die Beschäftigung von Fremdpersonal in Leiharbeit ab dem 1. April 2021 nur noch bis zum 1. April 2024 unter besonderen Bedingungen zulässig und danach auf diesem Sektor ebenfalls verboten.

Die Eilanträge haben gestellt eine Einzelperson, die bei einem Werkver­trags­un­ter­nehmen angestellt ist und im Rahmen von Werkverträgen Aufträge in diesen Bereichen der Fleisch­wirt­schaft erbringt, mehrere Werkver­trags­un­ter­nehmen und ein Unternehmen zur Arbeits­über­lassung, die vorrangig oder nur in diesem Sektor tätig sind, sowie mehrere Unternehmen der Fleisch­wirt­schaft, die selbst bisher vorrangig Fremdpersonal in diesen Bereichen einsetzen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie gravierende und schwer oder überhaupt nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden, wenn das Fremd­per­so­na­l­verbot zum 1. Januar 2021 in Kraft träte. Dem ist die 3. Kammer des Ersten Senats nicht gefolgt. Eine nähere Begründung erfolgt nach § 32 Abs. 5 BVerfGG gesondert.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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