14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34526

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Urteil05.11.2024BundessozialgerichtB12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R
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Bundessozialgericht Urteil05.11.2024

Kein Freibetrag für freiwillig kranken­ver­si­cherte BetriebsrentnerUngleich­be­handlung mit dem Grundgesetz vereinbar

Freiwillig in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundes­sozial­gericht in mehreren Verfahren entschieden.

Renten der betrieblichen Alters­ver­sorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (so genannte Versor­gungs­bezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung und sozialen Pflege­ver­si­cherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwer­bs­fä­higkeit oder zur Alters- oder Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versor­gungs­bezüge pflicht­ver­si­cherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versor­gungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Kranken­pflicht­ver­si­cherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitrags­pflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Alters­ver­sorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflicht­ver­si­cherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Außen vor bleiben die meisten der gut 383.000 freiwillig gesetzlich kranken­ver­si­cherten Rentner sowie freiwillig Versicherte, die schon vor Eintritt ins Rentenalter eine betriebliche Direkt­ver­si­cherung ausbezahlt bekamen. Der freiwillig versicherte Kläger sah darin eine Ungleichbehandlung und zog vor Gericht.

Gesetzgeber steht "grundsätzlich ein weiter Ermes­sens­spielraum zu"

Den in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung freiwillig versicherten Betrie­bs­rentnern steht der pflicht­ver­si­cherten Betrie­bs­rentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfas­sungs­widrigen Ungleich­be­handlung. Pflicht­ver­si­cherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozia­l­ver­si­cherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwen­dungs­be­reichs des Freibetrags als beitrags­rechtliche Privilegierung berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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