Dokument-Nr. 21437
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Bundessozialgericht Urteil11.08.2015
Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft nach erfolgreicher Heilung auch noch nach vielen Jahren zulässigJahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes macht Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig
Das Versorgungsamt darf auch dann den Schwerbehindertenstatus eines Erkrankten entziehen, obwohl es das schon über zehn Jahre vorher hätte tun können, stattdessen aber einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt hatte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Kläger wurde 1992 ein bösartiges Geschwulst diagnostiziert und dieses operativ entfernt. Obwohl diese Krebsbehandlung sich später als erfolgreich erwies, stellte das zuständige Versorgungsamt beim Kläger im Januar 1993 einen Grad der Behinderung mit 50 seit dem 1. Juli 1992 fest. Dies entspricht den Vorschriften über die sogenannte Heilungsbewährung. Sie sehen bei bestimmten schweren Krebserkrankungen wie derjenigen des Klägers während eines Zeitraums von fünf Jahren pauschal die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor. Denn in dieser Zeit kommen häufig Rückfälle vor; die Angst davor verschlimmert für die Betroffenen die ohnehin erheblichen Auswirkungen der Krebstherapie. Nach Ablauf der Zeit der Heilungsbewährung richtet sich der Grad der Behinderung dann aber nach dem tatsächlichen Gesundheitszustand des Betroffenen. Diesen zu überprüfen hatte das Versorgungsamt aber im Fall des Klägers trotz Ablaufs der Heilungsbewährung, also ab 1997, versäumt. Stattdessen hatte es ihm sogar einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Erst 2012 holte das Versorgungsamt die versäumte Überprüfung nach und entzog dem Kläger für die Zukunft seinen Schwerbehindertenstatus.
Langes Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein führt nicht zur Verwirkung des Aufhebungsrechts
Zu Recht, entschied das Bundesozialgericht. Bereits 1997 rechtfertigte der Gesundheitszustand des Klägers seinen Schwerbehindertenstatus nicht mehr. Seine Krebserkrankung war nicht wieder aufgetreten, ansonsten war er weitgehend gesund. Die jahrzehntelange Untätigkeit des Versorgungsamtes macht die Aufhebung für die Zukunft nicht rechtswidrig. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, für alle Zeiten seinen Status als Schwerbehinderter behalten zu können, obwohl sein Gesundheitszustand dies schon lange nicht mehr rechtfertigte. Das Versorgungsamt hatte sein Aufhebungsrecht auch nicht verwirkt. Es hatte dem Kläger niemals ausdrücklich zu verstehen gegeben, trotz der Besserung seines Zustands auf die Aufhebung verzichten zu wollen. Das lange Untätigbleiben des Versorgungsamtes allein führte nicht zur Verwirkung. Auch die unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises begründete für sich genommen keine Rechte, sondern dokumentierte nur die zu Grunde liegende Feststellung. Sie aufzuheben hatte das Versorgungsamt lediglich aus Versehen unterlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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