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Dokument-Nr. 32314

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Bundessozialgericht Urteil27.10.2022

Begleitung durch Vertrau­ens­person bei Untersuchung durch medizinischen Sachver­ständigen grundsätzlich zulässigAusschluss der Vertrau­ens­person im Einzelfall möglich

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachver­ständigen eine Vertrau­ens­person mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrau­ens­person ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrecht­er­haltung einer funkti­o­ns­fähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat das Bundes­sozial­gerichts entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrau­ens­person während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweis­ver­ei­telung vorgeworfen.

Ausschluss der Vertrau­ens­person bei Behinderung der Beweiserhebung möglich

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrau­ens­person zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrau­ens­person anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Diffe­ren­zie­rungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unter­schied­lichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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