14.11.2024
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Dokument-Nr. 30387

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Urteil10.06.2021BundessozialgerichtB 9 BL 1/20 R
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Bundessozialgericht Urteil10.06.2021

BSG: Blindengeld auch für Rentner im EU-AuslandTrotz Verlegung des Wohnsitzes weiterhin deutsches Recht anwendbar

Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die zwischen­zeitlich erblindete Klägerin wohnte in Sachsen, bis sie vor mehreren Jahren nach Österreich verzog. Sie bezieht ihre Rente aus Deutschland und ist weiterhin in Deutschland kranken­ver­sichert. In Österreich hatte sich die Klägerin vergeblich bemüht, nach dortigem Recht Pflegegeld für Blinde zu erhalten. Ihren (Überprüfungs-)Antrag auf Leistungen nach dem Sächsischen Landes­blin­den­geld­gesetz (LBlindG) lehnten der Beklagte und die Vorinstanzen mit der Begründung ab, zuständig für Leistungen wegen Blindheit sei allein der Wohnmit­gliedstaat.

Trotz Verlegung des Wohnsitzes weiterhin sächsisches Landesrecht anwendbar

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat demgegenüber den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem LBlindG zu gewähren. Trotz der Verlegung des Wohnsitzes von Sachsen nach Österreich ist nach der VO (EG) 883/2004 weiterhin deutsches und hier sächsisches (Landes-) Recht anwendbar. Die Leistungen wegen Blindheit sind nach der VO (EG) 883/2004 als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenz­über­schreitend exportierbar sind.

Bei Krankheit Sitz des zuständige Sachleis­tungs­kos­ten­träger entscheidend

Bei grenz­über­schrei­tenden Sachverhalten koordiniert die Verordnung im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union das jeweils anwendbare nationale Recht in der Weise, dass Angehörige eines Mitgliedstaats nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Das ist bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner mit einer Rente aus einem Mitgliedstaat nicht das Recht des Wohnmit­glied­staats, sondern das des „anderen Mitgliedstaats, in dem der bei Krankheit zuständige Sachleis­tungs­kos­ten­träger seinen Sitz hat. Hieraus ergibt sich im Falle der Klägerin, die eine deutsche Rente bezieht und bei der Allgemeinen Ortskran­kenkasse Rheinland/Hamburg kranken­ver­sichert ist, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in deren Folge die Anwendbarkeit des LBlindG.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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