21.11.2024
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Dokument-Nr. 5291

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Bundessozialgericht Urteil11.12.2007

BSG zur Weihnachts­beihilfe für behinderte Menschen in einer stationären Einrichtung

Der Klägerin, die in einem Heim für behinderte Menschen lebt, steht auch für das Jahr 2005 im Rahmen der ihr gewährten Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung eine einmalige Weihnachts­beihilfe in Höhe von mindestens 36 Euro zu. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Zwar sind im Gegensatz zur früheren Regelung im Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG) einmalige Leistungen für besondere Anlässe nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt. Jedoch umfasst der notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung neben den dort erbrachten Leistungen die einmalige Weihnachts­beihilfe als weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies hat der Gesetzgeber in der Geset­zes­be­gründung zu § 133 b SGB XII, der für das Jahr 2006 wieder ausdrücklich eine entsprechende einmalige Weihnachts­beihilfe vorsieht, klargestellt.

Erst ab dem Jahre 2007 ist diese Leistung nicht mehr zu gewähren, weil der in stationären Einrichtungen den Hilfe­be­dürftigen gewährte monatliche Barbetrag ua als Ersatz für die entfallende einmalige Weihnachts­beihilfe erhöht wurde.

Die Revision führte zu einer Aufhebung der Sache und Zurück­ver­weisung an das Sozialgericht, weil ausreichende tatsächliche Feststellungen für eine endgültige Entscheidung fehlten.

Erläuterungen

Hinweise zur Rechtslage:

Nach § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG (bis 31.12.2007) konnte Hilfe zum Lebensunterhalt neben den laufenden Leistungen durch einmalige Leistungen nur für besondere Anlässe gewährt werden.

§ 35 SGB XII sieht seit 1.1.2005 für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen vor: (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. ... (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; ...

§ 133b, eingefügt mit Wirkung ab 7.12.2006, sieht folgende Regelung vor: Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachts­beihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des BSG vom 11.12.2007

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