Zwar sind im Gegensatz zur früheren Regelung im Bundessozialhilfegesetz (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG) einmalige Leistungen für besondere Anlässe nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt. Jedoch umfasst der notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung neben den dort erbrachten Leistungen die einmalige Weihnachtsbeihilfe als weiteren notwendigen Lebensunterhalt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dies hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 133 b SGB XII, der für das Jahr 2006 wieder ausdrücklich eine entsprechende einmalige Weihnachtsbeihilfe vorsieht, klargestellt.
Erst ab dem Jahre 2007 ist diese Leistung nicht mehr zu gewähren, weil der in stationären Einrichtungen den Hilfebedürftigen gewährte monatliche Barbetrag ua als Ersatz für die entfallende einmalige Weihnachtsbeihilfe erhöht wurde.
Die Revision führte zu einer Aufhebung der Sache und Zurückverweisung an das Sozialgericht, weil ausreichende tatsächliche Feststellungen für eine endgültige Entscheidung fehlten.
Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage:
Nach § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG (bis 31.12.2007) konnte Hilfe zum Lebensunterhalt neben den laufenden Leistungen durch einmalige Leistungen nur für besondere Anlässe gewährt werden.
§ 35 SGB XII sieht seit 1.1.2005 für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen vor: (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. ... (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; ...
§ 133b, eingefügt mit Wirkung ab 7.12.2006, sieht folgende Regelung vor: Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/07 des BSG vom 11.12.2007