Dokument-Nr. 5290
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Bundessozialgericht Urteil11.12.2007
ALG II: Keine Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe durch den SozialhilfeträgerGesetz unterscheidet zwischen Sozialhilfeempfänger und ALG II-Empfänger
Ein ALG II Empfänger kann keine Aufstockung des ALG II Regelsatzes beanspruchen, um damit eine Haushaltshilfe zu bezahlen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe (vier Stunden pro Woche à 8 Euro), die der Sozialhilfeträger bis 31. Dezember 2004 getragen hatte. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme dieser Beträge ab 1. Januar 2005 ab, weil die Klägerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld II keine zusätzlichen Leistungen der Haushaltshilfe nach dem SGB XII erhalten könne. Das Bundessozialgericht hat auf die Sprungrevision des beklagten Sozialhilfeträgers die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen des SGB II und SGB XII ist die Aufstockung von Arbeitslosengeld II durch einen zusätzlichen Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen einer atypischen Bedarfslage nicht möglich. Eine solche Aufstockung des Regelsatzes sieht zwar das SGB XII für Sozialhilfeempfänger, nicht aber für Empfänger von Arbeitslosengeld II vor, wenn diese auf einzelne Haushaltshilfeleistungen angewiesen sind. Arbeitslosengeld II-Empfänger können diese Leistungen nur nach dem Siebten oder Neunten Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege (§ 61 ff) bzw der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70) erhalten. § 70 SGB XII greift jedoch nur ein, wenn der Hilfebedürftige überhaupt nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen; Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII setzt voraus, dass zumindest ein Minimalbedarf an Grundpflege vorliegt. Darüber hinaus ermöglichen die bezeichneten Leistungen nicht die Übernahme des an eine Nachbarin gezahlten Entgelts, sondern nur den Ersatz von Aufwendungen der Haushaltshilfe selbst bzw ein an diese zu zahlendes Taschengeld.
Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Leistungen wären vor diesem rechtlichen Hintergrund allenfalls über eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen des SGB XII denkbar. Hierüber war jedoch noch nicht zu befinden, bevor nicht geklärt ist, ob bzw inwieweit die Klägerin überhaupt auf eine Haushaltshilfe angewiesen war.
Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage:Nach § 27 Abs. 3 kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. § 28 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht die Festlegung eines vom Regelsatz abweichenden Bedarfs, wenn im Einzelfall ein Bedarf erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Nach § 63 soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das nähere regelt ua § 65.
Nach § 65 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; außerdem können angemessene Beihilfen geleistet werden; sie erfassen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson und angemessene Beihilfen.
Nach § 70 sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts wie nach § 65 erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen jedoch in der Regel nur vorübergehend erbracht werden.
Nach § 21 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Parallel dazu regelt § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) ausschließt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BSG vom 11.12.2007
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