15.11.2024
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Dokument-Nr. 5290

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Urteil11.12.2007BundessozialgerichtB 8/9b SO 12/06 R
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Bundessozialgericht Urteil11.12.2007

ALG II: Keine Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe durch den Sozia­l­hil­fe­trägerGesetz unterscheidet zwischen Sozia­l­hil­fe­emp­fänger und ALG II-Empfänger

Ein ALG II Empfänger kann keine Aufstockung des ALG II Regelsatzes beanspruchen, um damit eine Haushaltshilfe zu bezahlen. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe (vier Stunden pro Woche à 8 Euro), die der Sozia­l­hil­fe­träger bis 31. Dezember 2004 getragen hatte. Der Sozia­l­hil­fe­träger lehnte die Übernahme dieser Beträge ab 1. Januar 2005 ab, weil die Klägerin als Bezieherin von Arbeits­lo­sengeld II keine zusätzlichen Leistungen der Haushaltshilfe nach dem SGB XII erhalten könne. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat auf die Sprungrevision des beklagten Sozia­l­hil­fe­trägers die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen des SGB II und SGB XII ist die Aufstockung von Arbeits­lo­sengeld II durch einen zusätzlichen Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt wegen einer atypischen Bedarfslage nicht möglich. Eine solche Aufstockung des Regelsatzes sieht zwar das SGB XII für Sozia­l­hil­fe­emp­fänger, nicht aber für Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II vor, wenn diese auf einzelne Haushalts­hil­fe­leis­tungen angewiesen sind. Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger können diese Leistungen nur nach dem Siebten oder Neunten Kapitel des SGB XII in Form der Hilfe zur Pflege (§ 61 ff) bzw der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70) erhalten. § 70 SGB XII greift jedoch nur ein, wenn der Hilfebedürftige überhaupt nicht in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen; Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII setzt voraus, dass zumindest ein Minimalbedarf an Grundpflege vorliegt. Darüber hinaus ermöglichen die bezeichneten Leistungen nicht die Übernahme des an eine Nachbarin gezahlten Entgelts, sondern nur den Ersatz von Aufwendungen der Haushaltshilfe selbst bzw ein an diese zu zahlendes Taschengeld.

Die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Leistungen wären vor diesem rechtlichen Hintergrund allenfalls über eine verfas­sungs­konforme Auslegung der Regelungen des SGB XII denkbar. Hierüber war jedoch noch nicht zu befinden, bevor nicht geklärt ist, ob bzw inwieweit die Klägerin überhaupt auf eine Haushaltshilfe angewiesen war.

Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage:

Nach § 27 Abs. 3 kann Hilfe zum Lebensunterhalt auch Personen geleistet werden, die ein für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, jedoch einzelne für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können. § 28 Abs. 1 Satz 2 ermöglicht die Festlegung eines vom Regelsatz abweichenden Bedarfs, wenn im Einzelfall ein Bedarf erheblich vom durch­schnitt­lichen Bedarf abweicht.

Nach § 63 soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirt­schaft­lichen Versorgung durch Personen, die dem Pflege­be­dürftigen nahestehen, oder als Nachbar­schaftshilfe übernommen werden. Das nähere regelt ua § 65.

Nach § 65 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; außerdem können angemessene Beihilfen geleistet werden; sie erfassen die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson und angemessene Beihilfen.

Nach § 70 sollen Personen mit eigenem Haushalt Leistungen zur Weiterführung des Haushalts wie nach § 65 erhalten, wenn keiner der Haushalts­an­ge­hörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen jedoch in der Regel nur vorübergehend erbracht werden.

Nach § 21 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II leistungs­be­rechtigt sind, keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Parallel dazu regelt § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II (Alg II) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) ausschließt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BSG vom 11.12.2007

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