18.10.2024
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Dokument-Nr. 10745

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Bundessozialgericht Urteil16.12.2010

Sozia­l­hil­fe­träger muss Zuzahlungen für Arzneimittel und der Praxisgebühren eines HIV-Infizierten nicht übernehmenZuzahlungen einschließlich Praxisgebühren seit 2004 mit gezahltem Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz abgegolten

Der Sozia­l­hil­fe­träger ist nicht dazu verpflichtet, die Zuzahlungen für Arzneimittel und die Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu übernehmen, da Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühren seit dem Jahre 2004 mit dem gezahlten Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz abgegolten sind. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht

Der 50 Jahre alte HIV-infizierte Kläger des zugrunde liegenden Falls, der neben einer Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezog, musste erstmals im Jahr 2004 insgesamt 35,42 Euro und im Jahr 2005 insgesamt 41,50 Euro an Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren auf Grund von Geset­ze­s­än­de­rungen im Bereich des Sozial­ge­setzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung – (SGB V) und des Sozia­l­hil­fe­rechts selbst tragen; diese Beträge entsprachen der jährlichen Belas­tungs­grenze.

Sozia­l­hil­fe­träger lehnt Kostenübernahme ab

Der Beklagte hat die Übernahme dieser Kosten abgelehnt, weil die vom Kläger zu erbringenden Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühren seit dem Jahre 2004 mit dem ihm gezahlten Sozia­l­hil­fe­re­gelsatz abgegolten seien. Die Klage hatte weder beim Sozialgericht noch beim Landes­so­zi­al­gericht Erfolg.

Regelung hinsichtlich der im Regelsatz enthaltenen Kosten für Zuzahlungen und Praxisgebühr nicht verfas­sungs­widrig

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts zwar aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob dem Kläger insgesamt ein höherer Sozia­l­hil­fean­spruch zusteht; bestätigt hat es jedoch die Entscheidung dieses Gerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belas­tungs­grenze) besitzt, weil die entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­ge­setzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, die davon ausgehen, dass diese Kosten vom Regelsatz erfasst werden, nicht verfas­sungs­widrig sind.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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