04.12.2024
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Sie sehen einen Vater mit seinem Kind.

Dokument-Nr. 34583

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Urteil21.11.2024BundessozialgerichtB 8 SO 5/23 R
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Bundessozialgericht Urteil21.11.2024

Bundes­sozial­gericht begrenzt Auskunfts­pflicht beim ElternunterhaltAuskunfts­pflicht nur bei Indizien für Einkommen von über 100.000 Euro

Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von Unterhalts­ansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern auch wegen Kosten für das Pflegeheim durch das Angehörigen-Entlas­tungs­gesetz ist das vorgeschaltete Auskunfts­ver­fahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt. Dies hat das Bundes­sozial­gericht entschieden und die Entscheidung des Landes­sozial­gerichts bestätigt.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Vater in einem Seniorenheim lebt und der vom Sozia­l­hil­fe­träger Hilfe zur Pflege erhält. Der Sozia­l­hil­fe­träger, der Landkreis Neuwied, holte im Internet Informationen über die Arbeitgeberin des Mannes ein und vermutete daraufhin, dass dessen Einkommen 100.000 Euro jährlich überschritt. Daraufhin verlangte der Kreis vom Sohn Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen. Dieser wehrte sich: Mit den genannten Informationen sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, daher bestehe keine Auskunftspflicht, argumentierte er.

Zunächst dürfen nur Auskünfte zum Einkommen erfragt werden

Das BSG gab ihm nun recht: Ein möglicher Unter­halts­an­spruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder geht auch für die Kosten der Hilfe zur Pflege seit 1. Januar 2020 erst dann auf den Sozia­l­hil­fe­träger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100 000 Euro übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass diese Einkom­mens­grenze nicht überschritten wird; diese Vermutung kann wiederlegt werden. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahres­ein­kom­mens­grenze vor, darf der Sozia­l­hil­fe­träger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrschein­lichkeit für entsprechende Einkom­mens­ver­hältnisse der Kinder spricht. Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, hat sich diese Auskunft auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100 000 Euro- Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unter­halts­an­spruchs in Betracht kommt, darf er auch Auskunft über das Vermögen des unter­halts­pflichtigen Angehörigen verlangen. Dieses gestufte Vorgehen ist unter Berück­sich­tigung von Systematik und Entste­hungs­ge­schichte der Regelung geboten.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online(pm/ab)

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