Dokument-Nr. 7900
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Bundessozialgericht Urteil19.05.2009
Anspruch auf Notfallbehandlung besteht auch ohne KrankenversicherungKrankenhaus hat Anspruch auf Erstattung bei Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-II-Berechtigten
Ein Arbeitsloser, der zuvor keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt hat, hat trotzdem Anspruch auf eine Notfallbehandlung im Krankenhaus. Das Krankenhaus kann nach der Behandlung gegen den Sozialhilfeträger einen Erstattungsanspruch geltend machen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die 12jährige S. wurde im April 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst angegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behandlungskosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den beklagten Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozialhilfeträger ausscheide.
Bundessozialgericht weist den Fall zurück an das Landessozialgericht
Das Bundessozialgericht hat die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versichertenstatus der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall iS des § 25 SGB XII vorlag, an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGB XII wurde indes bestätigt. War S. nicht anderweitig krankenversichert, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen. Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des BSG vom 19.05.2009
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