22.11.2024
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Dokument-Nr. 7900

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Bundessozialgericht Urteil19.05.2009

Anspruch auf Notfa­ll­be­handlung besteht auch ohne Kranken­ver­si­cherungKrankenhaus hat Anspruch auf Erstattung bei Notfa­ll­be­handlung eines Arbeits­lo­sengeld-II-Berechtigten

Ein Arbeitsloser, der zuvor keinen Antrag auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld gestellt hat, hat trotzdem Anspruch auf eine Notfa­ll­be­handlung im Krankenhaus. Das Krankenhaus kann nach der Behandlung gegen den Sozia­l­hil­fe­träger einen Erstat­tungs­an­spruch geltend machen. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die 12jährige S. wurde im April 2005 stationär im Krankenhaus behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II nach dem SGB II gestellt. Da die vom Krankenhaus zunächst angegangene Krankenkasse, die die Mutter der S. angegeben hatte, die Übernahme der entstandenen Behand­lungs­kosten wegen fehlender Krankenversicherung ablehnte, wandte sich die Klägerin als Trägerin des Krankenhauses an den beklagten Sozia­l­hil­fe­träger. Dieser lehnte die Leistung ab, weil S. und ihre Mutter dem Grunde nach leistungs­be­rechtigt nach dem SGB II seien und damit ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach § 25 SGB XII im Rahmen der Nothilfe gegen den Sozia­l­hil­fe­träger ausscheide.

Bundes­so­zi­al­gericht weist den Fall zurück an das Landes­so­zi­al­gericht

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zum Versi­cher­ten­status der S. und dazu, ob überhaupt ein Notfall iS des § 25 SGB XII vorlag, an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 25 SGB XII wurde indes bestätigt. War S. nicht anderweitig kranken­ver­sichert, wären bei Bedürftigkeit Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erbringen gewesen. Die Gewährung dieser Leistungen ist weder nach § 5 SGB II noch nach § 21 SGB XII neben einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn es an einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II fehlt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des BSG vom 19.05.2009

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