23.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil04.04.2019

BAföG-Empfängerin mit Behinderung hat Anspruch auf Unter­kunfts­kosten als soziale Teilha­be­leistungZur Sicherstellung einer gleich­be­rech­tigten Teilhabe behinderter Menschen sind gegebenenfalls Kosten für Wohnraum zu erbringen

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - oder dem Sozial­ge­setzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - haben, können zuschussweise Eingliederungs­hilfe­leistungen zur Deckung laufender Unter­kunfts­kosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Zwar war dem Bundes­so­zi­al­gericht eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als nach § 14 Sozial­ge­setzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - zuständig gewordenem Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger nicht möglich. Das Gericht verwies aber darauf, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witte­rungs­ein­flüssen und der Sicherung des "Grund­be­dürf­nisses des Wohnens" diene, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesell­schaftliche Ausgrenzung vermieden werde. Als Leistungen der Einglie­de­rungshilfe seien Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozia­l­leis­tungen, auf die ein Anspruch besteht, abgedeckt werden könne. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behin­de­rungs­bedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebens­un­terhalts nicht vollständig erfasst werden, seien zur Sicherstellung einer gleich­be­rech­tigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drücken sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozia­l­hil­fe­rechtlich) als angemessen gelten (sogenannte abstrakte Angemessenheit) und den behin­de­rungs­bedingt konkret angemessenen Kosten aus.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)

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