18.10.2024
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Dokument-Nr. 31783

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Bundessozialgericht Urteil19.05.2022

Kosten für Ersatz­be­schaffung einer Waschmaschine aus Sozialhilfe anzusparenVerschleiß von Altgeräten im Regelsatz des SGB XII enthalten

Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“) nach einem Verschleiß des Altgeräts sind im Regelsatz des SGB XII enthalten. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozia­l­hil­fe­träger. Dies hat das Bundes­sozial­gericht entschieden.

Die klagende Sozia­l­hil­fe­emp­fängerin hatte ihre nicht mehr funkti­o­ns­tüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungs­ver­fahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozia­l­hil­fe­träger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Zuschuss ist gesetzlich nur bei Erstausstattung vorgesehen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushalts­geräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung sind hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfas­sungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfs­un­ter­deckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind die durch­schnitt­lichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darle­hens­re­gelung im SGB XII enthält Ausle­gungs­spielräume für Härtefälle. Es wird eine am individuellen Existenz­si­che­rungs­bedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfe­be­dürftigen berück­sich­tigende Darle­hens­ge­währung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe werden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozia­l­hil­fe­trägers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist zudem auf 5 % der Regel­be­da­rfsstufe 1 - derzeit 22 Euro 45 Cent - gedeckelt.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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