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Dokument-Nr. 33800

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Bundessozialgericht Urteil29.02.2024

Krankenkassen müssen Psych­ia­trie­kosten für Asylbewerber übernehmenBehandlung war auch bei einem perspektivisch nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich

Die Kosten einer stationären psychiatrischen Behandlung für Asylbewerber bei akuter Erkrankung sind zu erstatten. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger war nach dem Suizidversuch seines Mitbewohners in der Flücht­lings­un­terkunft wegen akuter psychischer Erkrankungen stationär in das Krankenhaus aufgenommen und behandelt worden.

Behandlung notwendig und erforderlich

Akut kann auch die Verschlimmerung einer bestehenden, gegebenenfalls chronischen Erkrankung sein, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Behandlung war auch bei einem perspektivisch nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich und konnte in dieser Zeit des Aufenthalts auch abgeschlossen werden. Nichts anderes würde jedoch gelten, wenn die Therapie zwar dauerhaft erforderlich gewesen, aber zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlech­terung in der Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet notwendig geblieben wäre.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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