21.11.2024
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Dokument-Nr. 1111

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Bundessozialgericht Entscheidung

Keine Aufhebung der Arbeits­lo­senhilfe wegen Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung

Der 1949 geborene, in Südbaden lebende Kläger bezog seit Jahren Lohner­satz­leis­tungen wegen Arbeits­lo­sigkeit, als ihm das Arbeitsamt die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungs­fest­stellung anbot.

Zwei Tage nach Beginn der Maßnahme meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank; nach Genesung setzte er die Maßnahme trotz einer Aufforderung des Arbeitsamts nicht fort. Das Arbeitsamt veranlasste daraufhin die Klärung der Leistungs­fä­higkeit des Klägers durch ein amtsärztliches Gutachten. Der Kläger erschien zwar bei der Gutachterin, erklärte jedoch, sich momentan nicht untersuchen lassen zu wollen. Das Arbeitsamt hob daraufhin die Bewilligung von Arbeits­lo­senhilfe auf, weil der Kläger der Arbeits­ver­mittlung nicht zur Verfügung stehe. Diese Entscheidung wurde in den Vorinstanzen bestätigt. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts war die Leistungs­auf­hebung wegen Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt. Eine recht­s­er­hebliche Änderung sei hier darin zu sehen, dass beim Kläger nach seiner Weigerung, sich untersuchen zu lassen, die Verfügbarkeit für die Arbeits­ver­mittlung und damit eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Lohner­satz­leis­tungen wegen Arbeits­lo­sigkeit nicht mehr vorgelegen habe.

Auf die Revision des Klägers wurde die zweitin­sta­nzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LSG hat die nach § 48 SGB X erforderliche Änderung der Verhältnisse als Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeits­lo­senhilfe nicht festgestellt. Es hat, wie bereits das Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit), den Wegfall der Verfügbarkeit, dh der Fähigkeit zur Ausübung einer versi­che­rungs­pflichtigen Tätigkeit (objektive Verfügbarkeit) und der Arbeits­be­reit­schaft (subjektive Verfügbarkeit) zu Unrecht allein aus der Weigerung des Klägers gegenüber dem Arbeitsamt abgeleitet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dies stellt in Bezug auf die Verfügbarkeit keine Änderung der Verhältnisse dar, sondern allenfalls ein Aufklä­rungs­hin­dernis. Verwaltung und Sozialgerichte sind aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen der maßgebenden Anspruchs­vor­aus­set­zungen von Amts wegen aufzuklären. Kommen wegen des Verhaltens des Arbeitslosen weitere Ermitt­lungs­mög­lich­keiten nicht in Betracht, so kann sich dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Arbeitslosen auswirken. Diese Voraussetzung ist vom LSG jedoch nicht festgestellt worden. Das LSG hat nicht wegen Beweislosigkeit eine Beweis­las­tent­scheidung getroffen. Es hat vielmehr, wie schon die Beklagte, statt der nach dem Unter­su­chungs­grundsatz notwendigen eigenen Aufklärung des Sachverhalts Rechtsfolgen der Regelungen über Mitwir­kungs­pflichten nach den §§ 62, 66 SGB I herangezogen, die jedoch andere, hier nicht vor­liegende Voraussetzungen haben (ua Ermes­sen­s­ent­scheidung der Verwaltung, schriftlicher Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung).

Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/05 des BSG vom 20.10.2005

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