14.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 4242

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Entscheidung14.05.2007BundessozialgerichtB 7a AL 48/06 R
Vorinstanzen:
  • Hessisches Landessozialgericht, Urteil20.02.2007, L 9 AL 277/05
  • Sozialgericht Kassel, Gerichtsbescheid24.10.2005, S 11 AL 172/05
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Entscheidung14.05.2007

Ablösung der Arbeits­lo­senhilfe durch AlG II ist verfas­sungs­konformBundes­so­zi­al­gericht bestätigt Entscheidung des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts

Die ersatzlose Streichung der Arbeits­lo­senhilfe und die Einführung des Arbeits­lo­sen­geldes II sind nicht verfas­sungs­widrig. Diese vom 9. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts im vergangenen Jahr getroffene Entscheidung ist höchst­rich­terlich vom Bundes­so­zi­al­gericht bestätigt worden.

In dem Rechtstreit hatte ein heute 62jähriger Arbeitsloser die weitere Zahlung von Arbeits­lo­senhilfe über den 31.12.2004 hinaus beantragt. Er hielt die Befristung der Arbeits­lo­senhilfe und deren Ablösung durch das AlG II für verfas­sungs­widrig, weil dies seinen Vertrauens- und Bestandsschutz sowie die grundgesetzlich geschützte Eigen­tums­ga­rantie verletze. Darüber hinaus sei es verfas­sungs­rechtlich problematisch, dass die bisherigen Arbeits­lo­sen­hil­fe­leis­tungen auf Sozia­l­hil­fe­niveau reduziert würden.

Die Darmstädter wie jetzt auch die Kasseler Richter wiesen die Berufung bzw. Revision des Klägers zurück. Es stehe dem Gesetzgeber frei, eine bisher gewährte Sozialleistung durch eine andere zu ersetzen. Auch dürfe er das Leistungsniveau senken, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Vertrauens- und Bestandsschutz gelte nur für Versi­che­rungs­leis­tungen, wie etwa die Rente, nicht jedoch für ausschließlich aus Steuergeldern finanzierte Leistungen. Aus diesem Grunde sei die Arbeits­lo­senhilfe auch nicht in den Schutzbereich der Eigen­tums­ga­rantie des Grundgesetzes gefallen.

Hinweis:

Manchmal wird diese Entscheidung mit dem falschen Aktenzeichen "B 7a AL 46/06 R" zitiert, richtig ist "B 7a AL 48/06 R".

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.05.2007

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