22.11.2024
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Dokument-Nr. 1883

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Bundessozialgericht Urteil09.02.2006

Arbeits­lo­sengeld ruht bei Abfindung wegen Betrie­b­s­än­derung

Der Kläger wandte sich gegen die Versagung von Arbeits­lo­sengeld wegen Zahlung einer Sozia­l­pla­n­ab­findung. Er war seit 1974 bei einem Düsseldorfer Unternehmen der stahl­ver­a­r­bei­tenden Industrie, zuletzt als Schichtführer, beschäftigt. Nach dem maßgebenden Mantel­ta­rif­vertrag konnte der Kläger (wegen seines Alters und seiner langen Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit) nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden; dies sollte unter anderem bei Betrie­b­s­än­de­rungen nicht gelten, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden war.

2002/2003 reduzierte das Unternehmen, das seinerzeit etwa 1200 Mitarbeiter hatte, seine Belegschaft um etwa 200 Personen; hierzu zählte auch der Kläger. Zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen wurde aus diesem Anlass ein Sozialplan vereinbart, aus dem sich für den Kläger eine Abfindung in Höhe von ca. 33.000 € ergab. Der Kläger meldete sich zum 1. Juni 2003 arbeitslos; bis zum 6. September 2003 erhielt er kein Arbeits­lo­sengeld, weil die beklagte Bundesagentur wegen der gezahlten Abfindung ein Ruhen des Anspruchs annahm. Die Vorinstanzen hatten die Entscheidung der Bundesagentur bestätigt und die Klage abgewiesen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat das Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts aufgehoben, weil noch aufzuklären ist, ob der Arbeitgeber dem Kläger aus wichtigem Grund hätte kündigen können, wenn die Kündigung wegen einer Betrie­b­s­än­derung nicht möglich gewesen wäre. Dies hätte zur Folge, dass nicht auf die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III abzustellen, sondern die ordentliche Kündigungsfrist maßgebend wäre, die eingehalten wurde. In diesem Fall käme es nicht zum Ruhen des Arbeits­lo­sengeld-Anspruchs.

Bei der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage, ob im Rahmen des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III nicht nur die Zulässigkeit einer Kündigung bei Abschluss eines Sozialplans einer Kündi­gungs­mög­lichkeit bei Zahlung einer Entlas­sungs­ent­schä­digung gleichzustellen ist, sondern auch diejenige bei Vorliegen einer Betrie­b­s­än­derung, schließt sich der Senat dagegen der Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts an. Die Wiedereröffnung der ordentlichen Kündbarkeit bei Vorliegen einer Betrie­b­s­än­derung iS des § 111 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz ist nicht anders zu bewerten als die Wiedereröffnung der ordentlichen Kündbarkeit im Falle des Vorliegens eines Sozialplans. Bei den unter­schied­lichen Formulierungen in den Tarifverträgen handelt es sich nur um die Verwendung unter­schied­licher Begriffe, die dieselbe Rechtsfolge auslösen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 09/06 des BSG vom 09.02.2006

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