15.11.2024
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Dokument-Nr. 6014

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Bundessozialgericht Urteil06.05.2008

Bundes­so­zi­al­gericht zum Honoraranspruch für die Vermittlung eines Arbeitslosen an die Arbeitgeberin des Vermittlers

Die Klägerin hatte neben ihrer Beschäftigung in einer GmbH ein Gewerbe als selbständige Arbeits­ver­mittlerin angemeldet. Sie verlangt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit ein Honorar in Höhe von 2.500 Euro für die Vermittlung einer Arbeitnehmerin an diese GmbH. Die Beklagte hatte zu Gunsten dieser Arbeitnehmerin einen Vermitt­lungs­gut­schein ausgestellt, mit der sie sich verpflichtete, dem Vermitt­lungs­makler ein Vermitt­lungs­honorar unter den gesetzlichen Voraussetzungen in der geforderten Höhe zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil keine Vermittlung vorliege; die Klägerin sei selbst bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen und somit wirtschaftlich mit ihr verflochten.

Auf die Revision der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts hat das Bundes­so­zi­al­gericht die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung eines Vermitt­lungs­ho­norars bei Vorlage eines Vermitt­lungs­gut­scheins setzt neben der Einstellung des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber auch eine vermittlerische Tätigkeit des Maklers voraus. Die Annahme einer Vermittlung scheitert zwar nicht bereits daran, dass der Makler selbst bei dem Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist; jedoch ist in diesem Fall eine sorgfältige Prüfung erforderlich, wie der Vermitt­lungs­makler im Einzelnen tätig geworden ist. Insbesondere ist zu untersuchen, ob zwischen dem Makler und dem Arbeitgeber eine so enge Verbindung besteht, dass der Wille des einen von dem anderen bestimmt wird, also eine so genannte Verflechtung vorliegt, die die Zahlung eines Maklerhonorars ausschließt. Die Annahme einer solchen Verflechtung ist nur unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls möglich. Insoweit ist zu ermitteln, ob bzw welche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Makler getroffen worden sind und in welcher Form der Makler tätig geworden ist. Insbesondere kann von Bedeutung sein, ob der Makler personelle oder sächliche Mittel des Arbeitgebers für seine Tätigkeit genutzt hat. Der Zahlung eines Maklerhonorars steht allerdings nicht entgegen, dass die Vermittlung vor Beginn des im Vermitt­lungs­gut­schein festgelegten Geltungs­zeitraums erfolgt ist; es genügt, dass die Aufnahme der Beschäftigung mit dem ersten Tag des Geltungs­zeitraums zusammenfällt.

Erläuterungen
Nach § 421 g Abs. 1 SGB III in der für den Rechtsstreit maßgeblichen Fassung haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld oder Arbeits­lo­senhilfe haben und nach einer Arbeits­lo­sigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, einen Anspruch auf einen Vermitt­lungs­gut­schein (Satz 1). Mit dem Vermitt­lungs­gut­schein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergü­tungs­an­spruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Std. wöchentlich vermittelt hat, nach Maßnahme einzelner gesetzlicher Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421 g Abs. 2 Satz 4 SGB III wird die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des BSG vom 06.05.2008

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