21.11.2024
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Urteil28.08.2007BundessozialgerichtB 7/7a AL 50/06 R
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Bundessozialgericht Urteil28.08.2007

Kein Arbeits­lo­sengeld nach Bezug von Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente

Nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage war sowohl der Bezug einer Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente als auch der anschließende Bezug von Krankengeld nicht anwart­schafts­be­gründend für einen Arbeits­lo­sen­geldan­spruch. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger verlangt Arbeits­lo­sengeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit hat die Leistung abgelehnt, weil er die erforderliche Anwart­schaftszeit nicht erfüllt habe. Diese wäre nur dann erfüllt, wenn der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 1. April 2003 (Tag der Arbeits­los­meldung) mindestens 12 Monate in einem Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis gestanden hätte. Zu den Versi­che­rung­pflicht­ver­hält­nissen (§ 26 SGB III) zählte bis 31. Dezember 2002 nicht die Zeit des Bezugs einer Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente auf Zeit, die seit 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung auf Zeit bezeichnet wird.

Der Kläger war bis April 1998 versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt, bezog anschließend bis 30. September 1998 Krankengeld, danach Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente auf Zeit bis 30. September 2001 und anschließend wiederum Krankengeld bis 31. März 2003. Der Bezug von Krankengeld ist nach dem SGB III nur dann versi­che­rungs­pflichtig und anwart­schafts­be­gründend, wenn er sich unmittelbar an ein anderes Versi­che­rungs­pflicht­ver­hältnis oder eine laufende Entgeltleistung nach dem SGB III anschließt. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber § 26 SGB III dahin geändert, dass versi­che­rungs­pflichtig zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung auch Personen in der Zeit sind, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung beziehen, wenn sie unmittelbar vorher versi­che­rungs­pflichtig waren, es sei denn, sie sind dauerhaft nicht mehr verfügbar.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit zu Recht die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld abgelehnt hat. Nach der bis 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage war sowohl der Bezug einer Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente als auch der anschließende Bezug von Krankengeld nicht anwart­schafts­be­gründend für einen Arbeits­lo­sen­geldan­spruch. Dass insoweit der Bezug einer Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente auf Zeit dem Kranken­geldbezug nicht gleichgestellt war, verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Der Gesetzgeber durfte für Personen, die - wenn auch nur auf Zeit - aus dem Arbeitsleben ausgeschieden waren, von einer Versi­che­rungs­pflicht zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung absehen. Dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2003 gleichwohl eine gesetzliche Versi­che­rungs­pflicht eingeführt hat, ändert hieran nichts; es handelt sich insoweit nicht um eine verfas­sungs­rechtlich gebotene neue Regelung. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Neuregelung nur für die Zeit ab 1. Januar 2003 gilt; dem Gesetzgeber ist ein Freiraum für derartige Stich­tags­re­ge­lungen zuzugestehen.

Erläuterungen

Hinweis zur Rechtslage:

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind Personen in der Zeit versi­che­rungs­pflichtig, für die sie von einem Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versi­che­rungs­pflichtig waren oder eine laufende Entgel­ter­satz­leistung nach diesem Buch bezogen haben.

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III gilt das gleiche für Personen, die von einem Leistungsträger ua Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versi­che­rungs­pflichtig waren oder eine laufende Entgel­ter­satz­leistung nach diesem Buch bezogen haben.

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sind versi­che­rungsfrei Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungs­fä­higkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, ...

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des BSG vom 28.08.2007

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