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Bundessozialgericht Urteil13.07.2022
Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige ElternVoraussetzungen für einen Anspruch des Kinderzuschlags nicht erfüllt
Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - lebt mit diesen und ihrem Ehemann in einem Haushalt. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann beziehen Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem unter dreistündigen Leistungsvermögen. Daneben erhält die Familie Wohn-, Kinder- und Elterngeld. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag ab, weil beide Elternteile wegen der mangelnden Erwerbsfähigkeit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II seien. Sie könnten daher, wie für den Kinderzuschlag vorausgesetzt, auch nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. SG und LSG haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Klägerin legte Revision ein.
Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag nicht erfüllt
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen Kinderzuschlag zustehe, weil sie mit Blick auf die fehlende Erwerbsfähigkeit nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien. Damit könne durch den Kinderzuschlag eine auch Hilfebedürftigkeit im Sinne. des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. II erfülle, sei die Ablehnung des Kinderzuschlags nicht zu beanstanden..
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2022
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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