18.10.2024
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Dokument-Nr. 31977

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Bundessozialgericht Urteil13.07.2022

Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige ElternVoraussetzungen für einen Anspruch des Kinderzuschlags nicht erfüllt

Kann kein Famili­en­mitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfe­be­dürf­tigkeit die mangelnde Erwer­bs­fä­higkeit der Eltern ist. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - lebt mit diesen und ihrem Ehemann in einem Haushalt. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann beziehen Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem unter dreistündigen Leistungs­vermögen. Daneben erhält die Familie Wohn-, Kinder- und Elterngeld. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag ab, weil beide Elternteile wegen der mangelnden Erwer­bs­fä­higkeit nicht leistungs­be­rechtigt nach dem SGB II seien. Sie könnten daher, wie für den Kinderzuschlag vorausgesetzt, auch nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. SG und LSG haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Klägerin legte Revision ein.

Anspruchs­vor­aus­setzung für den Kinderzuschlag nicht erfüllt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen Kinderzuschlag zustehe, weil sie mit Blick auf die fehlende Erwer­bs­fä­higkeit nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien. Damit könne durch den Kinderzuschlag eine auch Hilfe­be­dürf­tigkeit im Sinne. des SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchs­vor­aus­setzung für den Kinderzuschlag. Da auch kein anderes Famili­en­mitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg. II erfülle, sei die Ablehnung des Kinderzuschlags nicht zu beanstanden..

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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