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Dokument-Nr. 33593

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Urteil13.12.2023BundessozialgerichtB 7 AS 24/22 R
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Bundessozialgericht Urteil13.12.2023

Keine Nullfest­stellung bei Erkennt­nis­ausfall in gescheiterter Bedarfs­ge­mein­schaft

Obliegenheits­verletzungen können in den Fällen der gescheiterten Bedarfs-gemeinschaft bei der abschließenden Feststellung des Leistungs­an­spruchs nur zu dessen Lasten gehen, dem die Obliegenheits­verletzung zuzurechnen ist. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Anders als das Landes­so­zi­al­gericht sieht das Bundes­so­zi­al­gericht keine Rechtfertigung, bei einer Oblie­gen­heits­ver­letzung des Ehemanns und Vaters auch gegenüber den Klägern festzustellen, dass ein Leistungs­an­spruch nicht besteht.

Dies macht bereits der Wortlaut des § 41 a Absatz 3 Sätze 3 und 4 SGB II deutlich, der an eine im Zeitpunkt der abschließenden Festsetzung bestehende Bedarfs­ge­mein­schaft anknüpft. Systematisch kann nach deren Auflösung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die an diese Gemeinschaft geknüpfte Erwartung des „Fürein­an­der­ein­ste­hen­wollens“ weiterhin funktioniert.

Ein Leistungs­an­spruch besteht daher in der Höhe, wie vorläufig Leistungen bewilligt waren, wenn nicht, wie hier, höheres Einkommen feststeht. Dieses Ergebnis ist insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer Fiktionswirkung in § 41 a Absatz 5 SGB II systemgerecht.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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