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24.01.2026 
Sie sehen eine Zeichnung einer Eingangstür eines Krankenhaus vor der ein alter Mann mit Krückstock steht.

Dokument-Nr. 35719

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Urteil22.01.2026BundessozialgerichtB 6a/12 KR 14/24 R
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Bundessozialgericht Urteil22.01.2026

Kein Zugang zur beitragsfreien Famili­en­ver­si­cherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente

Ehepartner sind nicht famili­en­ver­sichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkom­mens­grenze für den Zugang zur Famili­en­ver­si­cherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts am 22. Januar 2026 für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R).

Die beitragsfreie Famili­en­ver­si­cherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familien­an­ge­hörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familien­an­ge­hörigen "regelmäßig im Monat" unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro). Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilren­ten­bezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkom­mens­si­tuation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkom­men­s­ent­wicklung des Familien­an­ge­hörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Famili­en­ver­si­cherung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum "Schutz der Solida­r­ge­mein­schaft" Rentnern den Zugang zur Famili­en­ver­si­cherung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilren­ten­bezugs.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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