21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1025

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Entscheidung28.09.2005BundessozialgerichtB 6 KA 71/04 R
Entscheidung28.09.2005BundessozialgerichtB 6 KA 72/04 R
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Bundessozialgericht Entscheidung28.09.2005

Bundessozialgericht Entscheidung28.09.2005

Kassenärztliche Vereinigungen können künftig Zinsen verlangen, wenn sie Zahlungen von den Krankenkassen einklagen müssen

Das BSG hat am 28. September 2005 über Ansprüche einer Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KÄV) gegenüber Krankenkassen auf Zahlung von Gesamt­ver­gü­tungen sowie von Verzugs- und Prozesszinsen entschieden.

Zwei Betrie­bs­kran­ken­kassen hatten in den Jahren 2000 und 2001 erhebliche Teile - in einem Fall 11,3 Millionen Euro - der von ihnen an die KÄV zu zahlenden Vergütungen für die ärztliche Behandlung ihrer Versicherten einbehalten. Sie waren der Ansicht, der zuständige BKK-Landesverband habe mit der KÄV zu hohe Pauschalbeträge für die Behandlung ihrer Versicherten vereinbart. Beim Abschluss des Gesamt­ver­gü­tungs­vertrags hätte berücksichtigt werden müssen, dass ihre Mitglieder aus vorwiegend jüngeren und gesunden Personen bestehen, deren ärztliche Versorgung sehr viel weniger aufwändig sei als bei den Versicherten anderer Betrie­bs­kran­ken­kas­sen. Die KÄV hat die Krankenkassen vor dem Sozialgericht auf Zahlung der einbehaltenen Be­träge verklagt und zudem Verzugs- sowie Prozesszinsen gefordert.

Das BSG ist den Einwendungen der Krankenkassen gegen ihre Zahlungs­ver­pflichtung nicht gefolgt. Die einzelne Krankenkasse ist an den von ihrem Landesverband mit Wirkung für sie geschlossenen Vertrag über die Höhe der Gesamtvergütung gebunden und kann dessen Inhalt nicht gerichtlich nachprüfen lassen.

Die KÄV hat grundsätzlich auch Anspruch auf Prozesszinsen, wenn eine Krankenkasse Teile der Gesamtvergütung ohne recht­fer­ti­genden Grund nicht zahlt und sie deshalb Klage erheben muss. Insoweit ändert das BSG seine bisher gegenteilige Rechtsprechung. Wenn Kassen den Streit über die Hohe der von ihnen zu zahlenden Gesamtvergütung nutzen, um sich Liquidität zu verschaffen, zwingen sie die KÄV, die fehlenden Gesamt­ver­gü­tungs­anteile für die Dauer des Pro­zesses vorzu­fi­nan­zieren. Die KÄV muss nämlich die Leistungen der Vertragsärzte auch gegen­über den Versicherten derjenigen Krankenkassen zeitnah vergüten, die ihre Gesamtvergütung noch nicht vollständig entrichtet haben. Die Kosten dieser Vorfinanzierung dürfen nicht auf die KÄV - und damit letztlich auf die Vertragsärzte - abgewälzt werden. Sie müssen von den Kran­kenkassen getragen werden, die sie verursacht haben. Aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes können Prozesszinsen jedoch nur für solche Ansprüche auf Zahlung von Gesamtvergütung zugesprochen werden, die nach Bekanntwerden dieser Recht­spre­chung­s­än­derung eingeklagt werden. Nicht entsprochen hat das BSG dem Begehren der KÄV auf Verzugszinsen für den Zeitraum vor Klageerhebung. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder falls dies vertraglich vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung ist hier im Gesamtvertrag nicht enthalten.

Az.: B 6 KA 71/04 R KÄV Westfalen-Lippe ./. BKK Aktiv-West

Az.: B 6 KA 72/04 R KÄV Westfalen-Lippe ./. BKK Gesundheit

Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/05 des BSG vom 28.09.2005

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