18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 7121

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Bundessozialgericht Urteil10.12.2008

Weitergabe von Patientendaten an private Abrech­nungs­stellen ist in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung unzulässig

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Schutzes von Patientendaten in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung getroffen. Er hat entschieden, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen zur Erstellung der Leistungs­a­b­rechnung übermitteln dürfen. Dies gilt auch, wenn die Patienten Einwil­li­gungs­er­klä­rungen unterzeichnet haben.

Damit sich die Leistungs­er­bringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Überg­angs­re­gelung getroffen. Leistungen, die bis zum 30.6.2009 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen vergütet werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe an private Stellen abgerechnet wurden.

In dem vom 6. Senat entschiedenen Fall hatte ein Kranken­haus­träger Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfa­ll­be­hand­lungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrech­nungs­stelle weitergeleitet. Diese erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Den Patienten war vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, dass sie - jederzeit widerruflich - mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrech­nungs­stelle einverstanden sind. Das Krankenhaus selbst hält für die Erstellung dieser Abrechnungen kein Personal mehr vor. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Abrechnungen für Notfa­ll­be­hand­lungen ab, wurde aber durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren. In der Hauptsache urteilten die Vorinstanzen, dass bei Vorliegen einer Einwilligung der Patienten die Verarbeitung der Daten durch eine private Abrech­nungs­stelle nicht zu beanstanden sei. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat nunmehr im gegenteiligen Sinne entschieden. Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung an private Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen ist derzeit nach den Bestimmungen über die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung nicht zugelassen. Sie ist deshalb unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe formal eingewilligt haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/08 des BSG vom 10.12.2008

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