14.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 4455

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Bundessozialgericht Urteil27.06.2007

Ärzte ohne Zulassung dürfen Versicherte auf Kosten der Krankenkassen nur in Ausnahmefällen behandelnHonoraranspruch nur bei so genanntem Systemversagen

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass (Zahn-)Ärzten, die in einem aufeinander abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassungen verzichtet haben (sog "kollektiver Systemausstieg"), kein Recht auf weiterhin unein­ge­schränkte Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zusteht.

In Niedersachsen verzichteten zum 30.6.2004 ca 70 Kiefer­or­thopäden in einem aufeinander abgestimmten Verfahren auf ihre Zulassungen. Dennoch behandelten sie weiterhin GKV-Patienten und forderten hierfür von den Krankenkassen Honorar. Sie beriefen sich darauf, dass § 95 b Abs. 3 SGB V ihnen ohne zusätzliche Erfordernisse einen Anspruch auf Vergütung dieser Behandlungen durch die Krankenkassen nach dem einfachen Gebührensatz der GOÄ bzw GOZ gewähre. Da die Krankenkassen die Bezahlung ablehnten, erhoben die Kiefer­or­thopäden Klagen zum Sozialgericht. Das Sozialgericht Hannover wies die Zahlungsklagen ab, weil kollektiv aus dem GKV-System ausgestiegene (Zahn )Ärzte nur in Notfällen zur Behandlung von Versicherten befugt seien und solche Notfälle nicht vorgelegen hätten. Hingegen ging das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen in seinem Berufungsurteil davon aus, die kollektiv aus dem System ausgestiegenen Kiefer­or­thopäden seien so lange zur Behandlung von GKV-Versicherten berechtigt und verpflichtet, bis ihr Kassenarztsitz mit einem anderen Vertrags­zahnarzt wiederbesetzt sei. In den entschiedenen Einzelfällen sei den Klägern der Vergü­tungs­an­spruch aus § 95 b Abs. 3 SGB V nur wegen nicht vorgenommener Einbehalte von Eigenanteilen der Versicherten zu versagen.

Der 6. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat die klage­ab­wei­senden Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Er hat allerdings klargestellt, dass die Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts zur grundsätzlich fortbestehenden Behand­lungs­be­fugnis von (Zahn )Ärzten nach einem kollektiven Zulas­sungs­verzicht mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Die Regelung in § 95 b Abs. 3 SGB V gewährt keine solche Behand­lungs­be­fugnis, sondern setzt diese voraus. Die gesetzlichen Vorschriften zeigen deutlich den Willen des Gesetzgebers, (Zahn )Ärzte nach einem kollektiven Zulas­sungs­verzicht grundsätzlich nicht mehr an der Versorgung der Versicherten mitwirken zu lassen. Dies dient der Erhaltung des Systems der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Nur wenn die Krankenkassen die Versorgung mit unauf­schiebbaren (zahn )ärztlichen Leistungen anderweitig nicht rechtzeitig sicherstellen können (sog "Systemversagen"), müssen sie die Kosten auch für außerhalb des Systems erbrachte Leistungen übernehmen. Beschränkt auf solche Konstellationen enthält § 95 b Abs. 3 SGB V für (Zahn )Ärzte nach Kollek­tiv­verzicht eine spezielle Regelung über den Zahlungsweg und die Vergütungshöhe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des BSG vom 28.06.2007

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